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Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.11.2014
- 2 K 3941/11 E -
Verrechnung von Altverlusten mit Kapitaleinkünften bei Abgeltungsbesteuerung
Festgestellte Verlustvorträge aus negativen Kapitaleinkünften können nicht unmittelbar mit positiven Kapitalerträgen späterer Jahre verrechnet werden
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass zum 31. Dezember 2008 festgestellte Verlustvorträge aus negativen Kapitaleinkünften nicht unmittelbar mit positiven Kapitalerträgen späterer Jahre verrechnet werden können.
Die verheirateten Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erzielten im Streitjahr 2009 neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung u.a. auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zum 31. Dezember 2008 war für die Kläger ein verbleibender
Berücksichtigung festgestellter Altverluste ist nur außerhalb der Abgeltungsbesteuerung möglich
Das Finanzgericht Münster teilte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Die gesetzlichen Regelungen zur
Erläuterungen
* - Die Günstigerprüfung nach § 32 d Abs. 6 EStG gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, seine Kapitalerträge nicht der Abgeltungsbesteuerung, sondern der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Günstigerprüfung kann u.a. dazu genutzt werden, Verluste aus anderen Einkunftsarten mit positiven Kapitalerträgen zu verrechnen oder auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, wenn diese niedriger sein sollte als der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 %.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2015
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 20428
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