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Finanzgericht Münster, Urteil vom 10.05.2012
- 2 K 1947/00 E, 2 K 1950/00 E -
Erstattungszinsen nicht zwingend zu versteuern
Erstattungszinsen zur Einkommensteuer sind dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuweisen
Das Finanzgericht Münster hat klargestellt, dass Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt (so genannte Erstattungszinsen), ungeachtet der durch das Jahressteuergesetz 2010 eingefügten Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG nicht steuerbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die Erstattungszinsen in Zeiträumen angefallen sind, in denen vom Steuerpflichtigen gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehbar waren.
In den zugrunde liegenden Streitfällen hatten die Kläger in den Jahren 1992 bzw. 1996 Erstattungszinsen (§ 233 a AO) in erheblicher Höhe erhalten. Zugleich hatten sie in ihrer Steuererklärung auch Nachzahlungszinsen geltend gemacht. Das Finanzamt besteuerte die Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und berücksichtigte die Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben. Im Jahr 2010 beantragten die Kläger sodann unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 15. Juni 2010 die Erstattungszinsen steuerfrei zu stellen. Verfahrensrechtlich war dies noch möglich, da die angefochtenen Bescheide aufgrund von Einspruchs- und Klageverfahren noch nicht bestandskräftig und damit noch änderbar waren.
FG Münster bejaht Steuerfreiheit der Erstattungszinsen
Das Finanzgericht Münster gab den Klägern jetzt Recht. Der Gesetzgeber habe mit § 12 Nr. 3 EStG die Grundentscheidung getroffen, Erstattungszinsen zur Einkommensteuer dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuweisen. Dies habe auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2010 so gesehen. Soweit der Bundesfinanzhof dies auch unter Hinweis auf den ab 1999 bestehenden Gleichklang zwischen der Steuerfreiheit von Erstattungszinsen einerseits und der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen andererseits begründet habe, folge hieraus nicht, dass Erstattungszinsen steuerbar seien, solange Nachzahlungszinsen - wie in den Streitjahren - noch als Sonderausgaben abzugsfähig gewesen seien. Ein solcher Umkehrschluss verstieße gegen die Grundentscheidung des § 12 Nr. 3 EStG und stellte eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung dar.
Mögliche Rückwirkung der Regelung hier nicht entscheidend
Auf die Frage, ob die durch das Jahressteuergesetz 2010 als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes neu eingefügte Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, die Erstattungszinsen ausdrücklich den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordne, auch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
- BFH: Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht zu versteuern
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.06.2010
[Aktenzeichen: VIII R 33/07]) - FG Münster äußert ernstliche Zweifel an Steuerpflicht von Erstattungszinsen
(Finanzgericht Münster, Beschluss vom 27.10.2011
[Aktenzeichen: 2 V 913/11 E])
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Dokument-Nr. 13800
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