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Finanzgericht Münster, Urteil vom 07.12.2010
15 K 3614/07 U -

Finanzamt muss Steuerpflichtigem Auskunft über Besteuerung des Konkurrenten geben

Bei Glaubhaftmachung von Wettbewerbsnachteilen, hat ein Steuerpflichtiger Auskunftsanspruch bzgl. der Besteuerung des Konkurrenten

Ein Unternehmen, dessen Leistungen in Konkurrenz zu Leistungen eines als gemeinnützig anerkannten Vereins stehen, kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, mit welchem Steuersatz die von dem Verein aus entsprechenden Tätigkeiten erzielten Umsätze besteuert worden sind. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im vorliegen Fall hatte die Klägerin, die gewerbsmäßig Blutkonserven, Blutproben und Organe transportiert, Anlass zu der Annahme, dass der als gemeinnützig anerkannte Verein, der Vergleichbares tut, seine Transportleistungen lediglich mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz abrechnet und versteuert.

Klägerin sieht Wettbewerbsverzerrung

Darin sah die Klägerin eine Wettbewerbsverzerrung. Zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage wegen dieser nach ihrer Ansicht unzutreffenden Besteuerung des Vereins verlangte die Klägerin vom Finanzamt Auskunft darüber, wie die Transportumsätze des Vereins in den Streitjahren 2004 und 2005 besteuert worden waren.

Steuergeheimnis steht Auskunftsanspruch nicht entgegen

Das Gericht gab der Klage statt. Ein Steuerpflichtiger habe einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung des Konkurrenten, wenn er substantiiert und glaubhaft zweierlei darlege: Zum einen, dass er durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließende unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret belegbare Wettbewerbsnachteile erleidet; zum anderen, dass er gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg eine Konkurrentenklage erheben kann. Das Steuergeheimnis stehe diesem Anspruch nicht entgegen. Im Streitfall liege es nahe, dass die Transportleistungen des Vereins mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert worden seien. Dies sei möglicherweise unzutreffend. Es könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Verein seine Transportleistungen nicht im Rahmen eines begünstigten Zweckbetriebes (§ 65 AO, § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG) erbracht habe, da zwischen dem Verein und der Klägerin eine steuerschädliche Konkurrenzsituation bestanden habe. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Klägerin durch eine Besteuerung des Vereins mit dem ermäßigten Steuersatz Wettbewerbsnachteile erleide. Nutzer der Transportleistungen seien im Wesentlichen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Einrichtungen.

Grundsätzlich keine Verletzung der Rechte bei zu niedriger Besteuerung

Zwar würden in der Regel die Rechte eines Steuerpflichtigen nicht dadurch verletzt, dass ein anderer Steuerpflichtiger zu niedrig besteuert werde. Anders sei dies allerdings, wenn die zu niedrige Besteuerung gegen eine Norm verstoße, die zumindest auch dem Schutz der Interessen Dritter dienen solle. Die im Streitfall möglicherweise einschlägige Regelung des § 65 Nr. 3 AO solle steuerlich nicht begünstigte Betriebe - wie die Klägerin - davor schützen, dass Mitbewerber, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich steuerlich begünstigt seien, auch bezüglich von ihnen getätigter Umsätze steuerlich begünstigt würden, die gerade nicht der Erfüllung ihrer die Steuerbegünstigung begründenden Zweckbestimmung dienten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ ra-online

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