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Finanzgericht Münster, Urteil vom 04.12.2007
15 K 2776/05 U -

Erlöse aus dem Verkauf von Schreddergeld und von Banknotenbögen unterliegen der vollen Umsatzsteuer

Erlöse aus dem Verkauf von ungeschnittenen Banknotenbögen und von Schreddergeld sind weder umsatzsteuerfrei zu belassen noch mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu versteuern. Dies entschied der 15. Senat des Finanzgerichts Münster.

Die Klägerin veräußerte in von ihr betriebenen Museumsshops aus der Vernichtung echter Banknoten stammendes Schreddergeld und aus echten Banknoten bestehende, ungeschnittene Euro- und DM-Banknotenbögen. Der Preis für die Banknotenbögen lag ca. 20 % über dem Nennwert der in einem Bogen zusammengefassten Banknoten. Anlässlich einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, die Umsätze aus dem Verkauf der Banknotenbögen und aus dem Verkauf des Schreddergeldes seien mit dem Regelsteuersatz (von im Streitjahr noch 16 %) zu belegen.

Die Klägerin machte geltend, die Erlöse aus dem Verkauf der Banknotenbögen seien umsatzsteuerfrei zu belassen, da es sich bei dem Verkauf der Banknotenbögen um steuerfreie Umsätze mit gesetzlichen Zahlungsmitteln handele. Allenfalls könne auf diese Umsätze der ermäßigte Steuersatz von 7 % angewendet werden, denn der Verkauf der Banknotenbögen und des Schreddergeldes sei als Verkauf von Sammlungsstücken jedenfalls steuerbegünstigt.

Dieser Ansicht folgte der 15. Senat des Finanzgerichts Münster nicht. Er vertrat die Auffassung, in Bezug auf den Verkauf der Banknotenbögen lägen keine steuerfreien Umsätze mit gesetzlichen Zahlungsmitteln vor, da die Bögen zu einem höheren Preis als dem Nennwert und damit als Ware verkauft worden seien. Auch der ermäßigte Steuersatz finde im Streitfall keine Anwendung, denn es handele sich weder bei dem Schreddergeld noch bei den Banknotenbögen um von fachlich anerkannten Museen oder Sammlern gesuchte Sammlungsstücke.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/08 des FG Münster vom 21.02.2008

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