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Finanzgericht Münster, Urteil vom 07.12.2010
- 15 K 2529/07 U -
Preis für Konkurrenzverbot bei Geschäftsveräußerung unterliegt nicht der Umsatzsteuer
Konkurrenzverbot kommt keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu
Der Ausgleich für ein Konkurrenzverbot, das im Zuge einer Unternehmensveräußerung vereinbart wird, ist nach § 1 Abs. 1a UStG nicht mit der Umsatzsteuer zu belasten, sofern dem Verbot keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im Streitfall veräußerte die Klägerin einen ambulanten Pflegedienst zum
Konkurrenzverbot gehört zu den nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbaren Umsätzen
Das Finanzgericht Münster gab der Klägerin Recht. Die Verpflichtung der Klägerin, nicht in Konkurrenz zur Erwerberin zu treten, gehöre - wie der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 10880
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