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Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.09.2014
15 K 2469/13 U -

Empfänger einer Gutschrift schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer

Zumindest bei Zueigenmachen der Gutschriften wird Empfänger Steuerschuldner

Der Empfänger einer Gutschrift schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer jedenfalls dann, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht hat. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls erbrachte Vermittlungsleistungen, über die sie von der Leistungsempfängerin Gutschriften mit offenem Umsatzsteuerausweis erhielt. Diese Gutschriften zeichnete die Klägerin ab und sandte sie der Leistungsempfängerin zurück. Da die Klägerin aufgrund der Höhe ihrer Umsätze Kleinunternehmerin war, gab sie keine Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt gelangte aufgrund einer Betriebsprüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass sie die in den Gutschriften ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nach § 14 c Abs. 2 UStG schulde und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.

Bei Zueigenmachen der Gutschrift schuldet Empfänger unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer

Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage ab. Für die Vermittlungsleistungen der Klägerin sei keine gesetzliche Umsatzsteuer angefallen, weil die sogenannte Kleinunternehmerregelung eingreife, auf deren Anwendung die Klägerin nicht verzichtet habe. Weil in den als Rechnung anzusehenden Gutschriften dennoch Umsatzsteuer offen ausgewiesen wurde, greife die Regelung des § 14 c Abs. 2 UStG ein. Die in der Literatur umstrittene Frage, wer die in Gutschriften unberechtigt ausgewiesene Steuer schulde (der Aussteller oder der Empfänger der Gutschrift), entschied der Senat dahingehend, dass den Empfänger die Steuerschuldnerschaft jedenfalls dann treffe, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht habe. Dies habe die Klägerin im Streitfall getan, weil sie den Gutschriften dadurch zugestimmt habe, dass sie sie unterzeichnet und zurückgesandt hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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Dokument-Nr.: 19173 Dokument-Nr. 19173

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