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Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.05.2018
13 K 1161/17 Kg -

Studium zum Sparkassenfachwirt kann zu Anspruch auf Kindergeld berechtigen

Banklehre und anschließendes Studium sind als einheitliche mehraktige Berufsausbildung anzusehen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein nach Abschluss einer Banklehre aufgenommenes Studium zum Sparkassenfachwirt, das nebenberuflich ausgeübt wird, Teil einer mehraktigen, zum Kindergeldbezug berechtigenden Berufsausbildung sein kann.

Im zugrunde liegenden Streitfall schloss der Sohn der Klägerin im Januar 2016 seine Ausbildung zum Bankkaufmann ab und war danach bei der Bank in Vollzeit beschäftigt. Von Mai 2016 bis Januar 2018 nahm er am Studiengang Sparkassenfachwirt bei der Sparkassenakademie NRW teil. Nach den Zulassungsbedingungen sind für die Aufnahme dieses Studiums u.a. ein Abschluss als Bank- bzw. Sparkassenkaufmann sowie eine Beschäftigung in einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe erforderlich.

Familienkasse verweist auf Zweitausbildung und lehnt Kindergeldfestsetzung ab

Die Familienkasse lehnte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn der Klägerin ab Februar 2017 ab, weil es sich bei dem Studium um eine Zweitausbildung handele. Da für den Studiengang eine Beschäftigung bei der Sparkasse vorausgesetzt werde, liege eine Zäsur und damit keine einheitliche Ausbildung vor.

Ausbildungsabschnitte stehen in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang

Dies sah das Finanzgericht Münster anders und gab der Klage statt. Die Banklehre und das anschließende Studium seien als einheitliche mehraktige Berufsausbildung anzusehen, weil beide Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang stünden und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden würden. Das Studium baue inhaltlich auf die Ausbildung zum Bankkaufmann auf und es handele sich um einen Abschluss, der eine Tätigkeit mit einem höheren Verantwortungsspektrum zulasse. Der Sohn der Klägerin habe das Studium nur vier Monate nach Abschluss der Ausbildung aufgenommen und sich bereits während seiner Ausbildung hierfür beworben. Die nach den Zulassungsbedingungen vorausgesetzte Beschäftigung in einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe führe nicht zu einer Zäsur. Hierbei handele es sich vielmehr um eine unschädliche ausbildungsbegleitende Berufstätigkeit.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2018
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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