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Finanzgericht Münster, Beschluss vom 06.04.2009
12 V 446/09 E -

Zinsbesteuerung ohne Zinsvereinbarung rechtmäßig?

Finanzgericht Münster äußert ernsthafte Zweifel an der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 BewG bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine länger als ein Jahr zinslos gestundete Ausgleichsforderung beim Anspruchsinhaber zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Dies hat der das Finanzgerichts Münster entschieden.

Mit dieser im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung stellt der 12. Senat die langjährige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in Frage. Diese nimmt grundsätzlich an, dass bei einer länger als ein Jahr gestundeten privaten Forderung die geleisteten Zahlungen in einen Tilgungs- und einen steuerpflichtigen Zinsanteil zu zerlegen sind, und zwar selbst dann, wenn die Beteiligten Zinszahlungen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Folge dieser Rechtsprechung ist, dass z.B. bei der über einen längeren Zeitraum gestreckten Ablösung von erb- oder familienrechtlichen Ausgleichsansprüchen beim Anspruchsinhaber Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind - für viele Betroffene eine unliebsame und unerwartete Überraschung.

Finanzamt geht von einem zu versteuerndem Zinsanteil bei Ausgleichsbetrag aus

In dem jetzt vom 12. Senat entschiedenen Fall hatte der Antragsteller mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung zur Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft geschlossen. Er hatte sich verpflichtet, seiner Ehefrau hierfür innerhalb von fünf Jahren einen Ausgleichsbetrag in Höhe von ca. 300.000 EUR zu zahlen. Die Beteiligten hatten ausdrücklich vereinbart, dass der Ausgleichsbetrag „zinslos fällig sei“. Gleichwohl nahm das Finanzamt unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sowie auf § 12 Abs. 3 BewG an, dass in dem Ausgleichsbetrag ein Zinsanteil von etwa 72.000 EUR enthalten und dieser bei der Ehefrau des Antragstellers als Kapitalertrag gem. § 20 EStG zu versteuern sei.

Das Finanzgericht hält die Rechtmäßigkeit dieser Auffassung für ernstlich zweifelhaft. Für ihn ist bereits fraglich, ob § 12 Abs. 3 BewG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen überhaupt anwendbar ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 7/09 des FG Münster vom 15.05.2009

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Dokument-Nr.: 7876 Dokument-Nr. 7876

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