wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.03.2016
11 K 2425/13 E,G -

Von beiden Ehegatten genutztes Arbeitszimmer ist je nur Hälfte abzugsfähig

Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer für ihre jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit, können sie die Aufwendungen und den Höchstbetrag von 1.250 Euro jeweils nur zur Hälfte geltend machen. Dies entschied das Finanzgericht Münster entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war hauptberuflich als Arbeitnehmer beschäftigt und daneben als Versicherungsmakler gewerblich tätig. Die Klägerin unterhielt ausschließlich einen Gewerbebetrieb als Versicherungsmaklerin. Beide Eheleute nutzten in ihrer zusammen angemieteten Wohnung einen Raum als gemeinsames Arbeitszimmer und machten die Aufwendungen hierfür in ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich den Höchstbetrag von 1.250 Euro bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit und im Übrigen keine Aufwendungen für das Arbeitszimmer an.

Gericht schätzt Nutzungsanteil der Eheleute auf jeweils 50 %

Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Klägerin die hälftigen Kosten für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abziehen könne. Eine Beschränkung greife nicht, weil das Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstelle. Dabei schätzte das Gericht den Nutzungsanteil der Eheleute mangels anderer Anhaltspunkte auf jeweils 50 %.

Auf den Kläger entfallende Aufwendungen nicht vollständig abzugsfähig

Demgegenüber seien die auf den Kläger entfallenden Aufwendungen nicht vollständig abzugsfähig, weil der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer liege. Vielmehr führe er im Schwerpunkt im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit Schulungen und Mitarbeiter-Coachings durch. Da ihm sein Arbeitgeber für die Bürotätigkeiten keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt habe, könne der Kläger insgesamt nur 1.250 Euro für das Arbeitszimmer geltend machen. Allerdings entfalle auf seinen Anteil am Arbeitszimmer nur der hälftige Höchstbetrag von 625 Euro, weil die Abzugsbeschränkung objektbezogen zu verstehen sei. Dieser Betrag sei jeweils zur Hälfte den gewerblichen und den nichtselbstständigen Einkünften des Klägers zuzuordnen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2016
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Ehefrau | Ehemann | Ehegatten | häusliches Arbeitszimmer

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22612 Dokument-Nr. 22612

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22612

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung