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Finanzgericht Münster, Beschluss vom 11.12.2009
- 10 V 4132/09 E -
Höhere Steuerermäßigung für Renovierungsaufwendungen erst ab 2009 gültig
Neugeregeltes Gesetz zur „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ nicht auf Leistungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erbracht wurden, anwendbar
Der auf 1.200,- EUR heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gilt erst ab dem Jahr 2009. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Im Streitfall hatte ein Ehepaar im Jahr 2008 von Handwerkern Renovierungsarbeiten durchführen lassen. Von den hierfür im gleichen Jahr gezahlten Beträgen entfielen ca. 4.120 EUR auf Handwerkerlöhne. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 machte das Ehepaar unter Hinweis auf § 35 a EStG eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % dieser Aufwendungen (= 824 EUR) geltend. Sie vertraten die Auffassung, dass die gesetzliche Neuregelung am Tag nach der Verkündung des Gesetzes und damit am 30. Dezember 2008 in Kraft getreten sei und der „neue“ Höchstbetrag von 1.200 EUR daher bereits für das Jahr 2008 gelte. Das Finanzamt sah dies anders. Es ermäßigte die Steuer lediglich um 600 EUR, da – so das Finanzamt – im Jahr 2008 noch der „alte“ Höchstbetrag für eine entsprechende Steuerermäßigung von 600 EUR anwendbar sei.
Aufstockung des Höchstbetrages erst ab 2009 zulässig
Dieser Auffassung hat sich das Finanzgericht Münster – im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung der streitigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2010
Quelle: ra-online, FG Münster
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Dokument-Nr. 9068
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