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Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.07.2014
- 10 K 2637/11 E -
Ausschluss der Abgeltungssteuer für Gesellschafterdarlehen verfassungsgemäß
FG hält auch Ausschluss des Sparer-Pauschbetrages für verfassungsrechtlich unbedenklich
Der Ausschluss der günstigen Abgeltungsbesteuerung für Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen, die eine Kapitalgesellschaft an einen zu mindestens 10 Prozent beteiligten Gesellschafter zahlt, begegnet keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch die Versagung des Sparer-Pauschbetrages in Fällen, in denen der Abgeltungssteuersatz nicht zur Anwendung kommt, sei nicht verfassungswidrig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Im vorliegenden Streitfall hatte der verheiratete Kläger einer GmbH, deren Alleingesellschafter er war, ein
Regelung verstößt nicht gegen allgemeinen Gleichheitssatz
Das Finanzgericht Münster teilte die Auffassung des Klägers nicht. Die im Streitfall anwendbare Regelung des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 lit. b) EStG, die die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes auf Darlehenszinsen ausschließt, die an einen zu mindestens 10 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligten
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bei Ausschluss des Sparer-Pauschbetrages
Auch der in § 20 Abs. 9 EStG vorgesehene Ausschluss des Sparer-Pauschbetrages in Fällen, in denen der Abgeltungssteuersatz nicht zur Anwendung kommt, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anstelle des Sparer-Pauschbetrages könne der Steuerpflichtige die tatsächlich entstandenen Werbungskosten abziehen. Seien, wie im Streitfall, keine Werbungskosten angefallen, entspreche die Besteuerung der ungekürzten Zinseinnahmen gerade der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 18677
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