wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Köln, Urteil vom 26.10.2016
7 K 3387/13 -

Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten mit Stopp-Loss-Schwelle sind steuerlich abzugsfähig

Aufwendungen für Knock-Out-Zertifikate können als Werbungskosten bei Einkünften aus Termingeschäften berücksichtigt werden

Anschaffungskosten für Knock-Out-Zertifikate sind auch im Verlustfall bei den Einkünften aus Termingeschäften als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Zertifikate eine Stopp-Loss-Schwelle haben, die dem Basispreis vorgelagert ist. Dies gilt sowohl vor als auch nach Einführung der Abgeltungssteuer. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erlitt in den Streitjahren 2008 bis 2011 Verluste aus Geschäften mit sogenannten "Open-End-Knock-Out-Zertifikaten", die ohne Laufzeitbegrenzung an Indizes bzw. einen bestimmten Aktienkurs gekoppelt waren. Da die Stopp-Loss-Schwelle über dem Basispreis lag, wurde in jedem Knock-Out-Fall ein Betrag ermittelt, der dem Anleger als "Restwert" ausbezahlt wurde. Dieser Restwert entsprach der Differenz aus dem Auflösungskurs und dem Basispreis und konnte im schlechtesten Fall auch 0,001 Euro je Wertpapier betragen. Die vom Kläger in den Streitjahren beim Finanzamt geltend gemachten Verluste resultierten in Höhe von ca. 600.000 Euro daraus, dass die Laufzeit der erworbenen Knock-Out-Produkte endete, weil die Stopp-Loss-Schwelle erreicht wurde. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung dieser Verluste sowohl für die Zeit vor (2008) als auch nach Einführung der Abgeltungssteuer (ab 2009) ab.

Finanzgericht stimmt steuerlicher Berücksichtigung der Verluste zu

Das Finanzgericht Köln gab der hiergegen gerichteten Klage für alle Jahre statt. Im Jahr 2008 berücksichtigte er die Aufwendungen für die Knock-Out-Zertifikate als Werbungskosten bei den Einkünften aus Termingeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Da die Zertifikate bei Erreichen der vorgelagerten Stopp-Loss-Schwelle abgerechnet wurden und der Differenzbetrag vereinbarungsgemäß ausbezahlt wurde, fehlt es nach Ansicht des Finanzgerichts anders als in den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Knock-Out-Fällen nicht an der erforderlichen "Beendigung" der Geschäfte. Im Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer sind die Anschaffungskosten für die Knock-Out-Produkte als Aufwendungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einem Termingeschäft gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 4 Satz 5 EStG).

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2017
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Einkünfte | Termingeschäft | Verlust | Verluste | Werbungskosten | Zertifikat | Zertifizierung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23697 Dokument-Nr. 23697

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23697

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung