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Finanzgericht Köln, Urteil vom 18.03.2009
- 7 K 2854/08 -
Ausbildungsfreibetrag auch für hochbegabte Kinder erst ab Volljährigkeit
Finanzgericht erklärt Altersgrenze für verfassungsgemäß
Hochbegabte Kinder, die ihr Studium bereits vor Erreichen der Volljährigkeit beginnen, haben keinen Anspruch auf vorzeitige Gewährung des Ausbildungsfreibetrags. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
Seit 2002 wird der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 € je Kalenderjahr nur noch für volljährige Kinder gewährt. Diese Altersgrenze ist zumindest bis einschließlich 2006 verfassungsgemäß und auch dann zu beachten, wenn ein Kind aufgrund einer Hochbegabung bereits vor Erreichen der Volljährigkeit mit einem auswärtigen Studium beginnt.
Nach Auffassung des Senats stellt die Altersgrenze eine mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbare Typisierung dar. Ob aufgrund der mittlerweile umfassend eingeführten Verkürzung der Schulzeit bis zum Abitur für spätere Jahre etwas anderes gelten könnte, ließ der Senat ausdrücklich offen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/09 des VG Koblenz vom 04.05.2009
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Dokument-Nr. 7808
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