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Finanzgericht Köln, Urteil vom 11.10.2018
- 7 K 2053/17 -
Beim Pkw-Kauf gewährte Rabatte sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Vom Arbeitgeber gewährte Rabatte erfolgen im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für Arbeitsleistung des Angestellten
Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Kläger kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil, der ca. 1.700 Euro über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 Euro erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beim Kläger als steuerpflichtigen
Hersteller erschließt sich durch Rabatte bei Mitarbeitern des Zulieferbetriebes leicht zugängliche Kundengruppe
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Köln sah weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten
FG stellt sich gegen "Rabatterlass" des Bundesfinanzministeriums
Mit seinem Urteil stellte sich der 7. Senat des Finanzgerichts Köln gegen den sogenannten "Rabatterlass" des Bundesfinanzministeriums (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.1.2015, BStBl. I 2015, 143). Danach sollen Preisvorteile die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden ebenso regelmäßig
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2018
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
- Vom Reiseveranstalter eingeräumter Rabatt stellt keinen Arbeitslohn von Reisebüroangestellten dar
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2016
[Aktenzeichen: 5 K 2504/14 E]) - Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sind kein Arbeitslohn Dritter
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.04.2014
[Aktenzeichen: VI R 62/11])
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Dokument-Nr. 26829
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