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Finanzgericht Köln, Urteil vom 24.01.2006
5 K 2573/05 -

Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Wohnungseigentum

Finanzgericht Köln entscheidet zu den so genannten haltshaltsnahen Dienstleistungen

Ein Wohnungseigentümer kann die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten für Reinigung und Pflege des Gemeinschaftseigentums nicht von der Steuer absetzen. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Köln in einem Urteil zu den sog. haushaltsnahen Dienstleistungen entschieden.

Nach Auffassung des Senats setzt eine Steuerermäßigung voraus, dass der Steuerpflichtige selbst Auftraggeber der Dienstleistungen ist. Er wies die Klage eines Wohnungseigentümers ab, weil in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum die Eigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer die Dienstleistungen in Auftrag gebe. Der Senat schloss sich damit der offiziellen Meinung der Finanzverwaltung an. Er hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Wer Haushalts-, Garten-, oder Renovierungsarbeiten von einem selbstständigen Unternehmer erledigen lässt, kann ab 2003 unter bestimmten Voraussetzungen 20 % der Kosten (höchstens 600 EUR) direkt von seiner Einkommensteuer abziehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Köln

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