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Finanzgericht Köln, Urteil vom 27.06.2018
3 K 870/17 -

Absagen zur Weihnachtsfeier gehen steuerlich nicht zu Lasten der feiernden Kollegen

Bei Berechnung von Zuwendungen im Rahmen der Lohnversteuerung sind nur tatsächlich teilnehmende Arbeitnehmer zu berücksichtigen

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebs­veranstaltung (hier: Weihnachtsfeier) steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden gehen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls plante Ende des Jahres 2016 die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte.

Finanzamt berücksichtigt nur tatsächlich teilnehmende Arbeitnehmer

Die Klägerin berechnete im Rahmen der Lohnversteuerung die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer, indem sie die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer berücksichtigte. Demgegenüber verlangte das Finanzamt, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, so dass sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab.

Tatsächlich Feiernden hatten keinen Vorteil durch Absage der Kollegen

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Köln entschied, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sogenannte "No-Shows" zuzurechnen seien. Dies gelte im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen gehabt hätten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept habe jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen. Mit seinem Urteil stellte sich der 3. Senat des Finanzgerichts Köln ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2018
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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