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Finanzgericht Köln, Urteil vom 27.06.2018
- 3 K 870/17 -
Absagen zur Weihnachtsfeier gehen steuerlich nicht zu Lasten der feiernden Kollegen
Bei Berechnung von Zuwendungen im Rahmen der Lohnversteuerung sind nur tatsächlich teilnehmende Arbeitnehmer zu berücksichtigen
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (hier: Weihnachtsfeier) steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden gehen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls plante Ende des Jahres 2016 die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als
Finanzamt berücksichtigt nur tatsächlich teilnehmende Arbeitnehmer
Die Klägerin berechnete im Rahmen der Lohnversteuerung die
Tatsächlich Feiernden hatten keinen Vorteil durch Absage der Kollegen
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Köln entschied, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sogenannte "No-Shows" zuzurechnen seien. Dies gelte im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen gehabt hätten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept habe jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen. Mit seinem Urteil stellte sich der 3. Senat des Finanzgerichts Köln ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2018
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 26388
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