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Finanzgericht Köln, Urteil vom 01.10.2014
2 K 542/11 -

Verkaufsaufschläge auf Reiseversicherungen sind versicherungs­steuer­pflichtig

Reisekunden sind als versicherte Personen mit in Beurteilung des Versicherungs­ver­hältnisses einzubeziehen

Verkaufen Reiseveranstalter ihren Kunden Reiseversicherungen, so unterliegt der gesamte für das Versicherungspaket gezahlte Preis der Versicherungssteuer. Dies gilt laut einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln auch dann, wenn der Reiseveranstalter nur einen Teil des Verkaufserlöses an das Versicherungs­unter­nehmen abführt.

Der Entscheidung lag die in der Reiseversicherungsbranche übliche Praxis zugrunde, dass der Reiseveranstalter zusammen mit den Reiseleistungen Reiserücktrittsversicherungen anbietet. Mit Buchung einer Reise nebst Reiseversicherung werden die Reisekunden in den vom Versicherer im Rahmen einer Gruppenversicherung gewährten Versicherungsschutz einbezogen. Beim Verkauf der Reiseversicherung erheben die Reiseveranstalter auf die anteiligen Versicherungsprämien, die für den jeweiligen Kunden an das Versicherungsunternehmen abzuführen sind, einen Verkaufsaufschlag, der beim Veranstalter verbleibt. Vom Versicherer erhält der Reiseveranstalter keine Vertriebsprovision.

Finanzamt setzt für Verkaufsaufschläge Versicherungssteuer fest

Im Streitfall klagte ein Versicherer, bei dem das Finanzamt nach einer Außenprüfung diese Verkaufsaufschläge der Versicherungssteuer unterworfen hatte. Für die Streitjahre ergaben sich allein hierdurch Mehrsteuern in Höhe von über 34 Mio. Euro.

Vom Reisekunden entrichteter, gesamter Verkaufspreis ist versicherungssteuerpflichtig

Die Klage hatte insoweit keinen Erfolg. Das Finanzgericht Köln vertrat die Auffassung, dass neben der Klägerin als Versicherer und den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmer auch die Reisekunden als versicherte Personen mit in die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses einzubeziehen seien. In der Folge sei der gesamte von den Reisekunden entrichtete Verkaufspreis als Teil der Gegenleistung für die Risikoübernahme durch die Klägerin versicherungssteuerpflichtig. Hierbei sei auch von erheblicher Bedeutung, dass der Verkaufspreis als einheitliches Entgelt behandelt worden sei und im Falle eines Reiserücktritts vollständig an den Reisekunden zu erstatten wäre. Zudem habe die Klägerin wirtschaftlich betrachtet die Vertriebskosten hin zu den Reiseveranstaltern verlagert, ohne hierfür ein Entgelt zu vereinbaren. Der Verkaufsaufschlag für die Bemühungen der Veranstalter, Reiseversicherungen zu verkaufen, entspreche einer Provisionszahlung. Insoweit habe sich im Vergleich zum früheren Vertriebsmodell, wonach der Reiseveranstalter für den Verkauf eine - versicherungssteuerpflichtige - Provision erhalten habe, an den tatsächlichen Gegebenheiten nichts Maßgebliches geändert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2015
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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