wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Köln, Urteil vom 16.11.2005
11 K 3095/04 -

"Vermittler" von Lotto-Tipp-Gemeinschaften müssen Lotteriesteuer zahlen

Gewerbliche Vermittler von Lotto-Spielgemeinschaften können als Veranstalter einer Lotterie zur Abführung von Lotteriesteuer verpflichtet sein. Dies hat das Finanzgericht Köln in seinem Urteil entschieden.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem ein solches "Vermittlungsunternehmen" keine Lottoscheine bei den staatlichen Lottogesellschaften erworben hat. Die Klägerin hat den einzelnen Spielgemeinschaften lediglich Lottozahlen zugeordnet und für diese das Ergebnis der amtlichen Lottoziehung übernommen. Sie hat entsprechende Gewinnanteile ermittelt und diese aus den eingenommenen Kundengeldern ausbezahlt.

Der Senat schloss sich der Meinung der Klägerin nicht an, wonach lediglich die staatliche Lottogesellschaft eine Lotterie veranstaltet habe. Nach seiner Auffassung kann Veranstalter einer (eigenen) Lotterie i. S. des § 19 RennwLottG auch sein, wer sich letztlich an die Lotterie der amtlichen Lottogesellschaft anhängt und seinen Teilnehmern die Zahlung von Gewinnen verspricht, welche auf die Lose der Lottogesellschaft entfallen. Für unerheblich hielt der Senat insoweit, dass sich die Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen vorbehalten hatte, unter bestimmten Umständen vom Erwerb von Lottoscheinen abzusehen und den Mitspielern dann ggf. auf andere Weise Ersatz zu leisten. Zur Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Lotteriesteuer gehören in diesen Fällen nach Meinung des Gerichts nicht nur der Anteil der Kundeneinzahlungen, der nach den Teilnahmebedingungen zum Erwerb von Lottoscheinen vorgesehen ist, sondern auch etwaige Entgeltanteile für Vermittlungs- und Serviceleistungen. Europarechtliche oder verfassungsrechtliche Bedenken sah der Senat auch vor dem Hintergrund der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zur Umatzbesteuerung von Glücksspielen nicht.

Hintergrund:

Gerade auch im Internet finden sich immer mehr gewerbliche Vermittler von Lotto-Spielgemeinschaften. Die Tätigkeit dieser Unternehmen besteht dabei im wesentlichen in der Organisation von Tipp-Gemeinschaften und der Entwicklung von Systemreihen, die für die Spielgemeinschaften bei den staatlichen Lottogesellschaften gespielt werden. Das von den Mitspielern zu erbringende Entgelt soll dabei vertragsgemäß nicht ausschließlich zum Erwerb der Lottoscheine eingesetzt werden. Ein beträchtlicher Teil des Geldes entfällt auf "Vermittlungs- und Serviceleistungen" und verbleibt bei dem Vermittlungsunternehmen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des FG Köln vom 01.02.2006

Aktuelle Urteile aus dem Glücksspielrecht | Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Besteuerung | Gewerbebetrieb | Glücksspiel | Lotterie | Lotteriesteuer

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1831 Dokument-Nr. 1831

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1831

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung