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Finanzgericht Köln, Urteil vom 12.12.2018
10 K 1730/17 -

Berücksichtigung des Alters­entlastungs­betrags beim Verlustabzug

Alters­entlastungs­betrag im Rahmen der Verlustfeststellung ist auch bei sich dadurch weiter erhöhendem Verlust zu berücksichtigen

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass der Alters­entlastungs­betrag im Rahmen der Verlustfeststellung auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich beim Kläger auf -27.597 Euro und bei der Klägerin auf -1.095 Euro. Für den Kläger wurde ein Altersentlastungsbetrag von 1.216 Euro und für die Klägerin von 1.095 Euro abgezogen. Das Finanzamt ließ die Altersentlastungsbeträge bei der Feststellung des zum 31. Dezember verbleibenden Verlustabzugs unberücksichtigt und stellte den verbleibenden Verlust für den Kläger auf 26.381 Euro fest. Für die Klägerin unterblieb eine Feststellung.

FG: Altersentlastungsbeträge sind auch bei Erhöhung der Verluste zu berücksichtigen

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hatten die Kläger Erfolg. Das Finanzgericht Köln führte in seinem Urteil aus, dass ein im Einkommensteuerbescheid angesetzter Altersentlastungsbetrag bei der Verlustfeststellung zum 31. Dezember auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Im Rahmen des Verlustausgleichs sei der Altersentlastungbetrag mit positiven Einkünften zu verrechnen und könne darüber hinaus die Wirkung entfalten, dass sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhe. Diesem Umstand sei bei der Verlustfeststellung nach § 10 d Abs. 4 S. 4 EStG Rechnung zu tragen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2019
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online (pm)

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Kommentare (1)

 
 
Plemplem schrieb am 11.03.2019

Ich finde, wir sollten die Alten immer entlasten. Ob beim Altpapier oder beim Lastenaufzug: Es darf beitragsmäßig nicht zu Lasten der Alten gehen, es sei denn, bezahlte Alte belasten mit ihrem Betragen beitragsentlastende Lustbezüge.

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