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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 23.01.2012
- 5 K 64/11 -
Unentgeltliche Mahlzeiten für angestellte Betreuer eines Kinderheims stellen nicht immer lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar
Als notwendige Begleiterscheinung für Betriebsfunktion dienende Vorteile sind nicht als Arbeitslohn anzusehen
Unentgeltliche Mahlzeitengewährungen an angestellte Betreuer eines Kinderheims sind dann kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn eine arbeitsvertragliche Weisung zur Teilnahme an den Mahlzeiten besteht, die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten mit den Kindern Teil eines pädagogischen Konzepts ist und sie zugleich der Überwachung der Kinder während der Mahlzeiten dient. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich das Finanzamt nach einer Lohnsteueraußenprüfung auf den Standpunkt gestellt, dass das den Betreuern während der gemeinsamen Mahlzeiten mit den betreuten Kindern unentgeltlich gewährte
Unentgeltliche Mahlzeitgewährung dient nahezu ausschließlich zum Vorteil des Betriebes
Dem folgte das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht im Rahmen des von dem Betreiber des Kinderheims angestrengten Klageverfahrens nicht. Dabei ging er von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus, wonach solche dem Arbeitnehmer zugewendeten Vorteile keinen
Demgegenüber trat der (ohnehin eher geringe) finanzielle Vorteil für den einzelnen Arbeitnehmer in den Hintergrund.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2012
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14510
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