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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 10.01.2014
- 5 K 122/11 -
Für Einnahmen aus jährlichem Osterfeuer der Freiwilligen Feuerwehr sind keine Steuern zu zahlen
Freiwillige Feuerwehr handelt als Teil der Innenbehörde
Die Durchführung des Osterfeuers durch die Freiwillige Feuerwehr ist keine steuerpflichtige Geschäftstätigkeit. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg. Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr handeln bei der Veranstaltung der Osterfeuer und auch bei dem Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen des ihnen durch landesrechtliche Bestimmungen übertragenen Ehrenamtes und somit als Angehörige der zuständigen Behörde für Inneres und Sport. Die Mitglieder der Wehr gründen durch die Durchführung einer solchen Veranstaltung in keinem Fall stillschweigend einen eigenständigen, nichtrechtsfähigen Verein.
Im zugrunde liegenden Streitfall war eine
Veranstaltung eines Osterfeuers liegt als kulturelles und soziales Ereignis in dem per Gestez an die Freiwillige Feuerwehr übertragenen hoheitlichen Aufgabenkreis
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2014
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 17664
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