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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 10.09.2013
- 3 K 80/13 -
Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines Krankengymnasten möglich
Tätigkeiten sind, wenn ohne besondere Schwierigkeiten möglich, steuerlich getrennt zu behandeln
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Krankengymnast nebeneinander sowohl eine gewerbliche (als Praxisinhaber) als auch eine freiberufliche Tätigkeit (als selbst Behandelnder) ausüben kann. Die Tätigkeiten sind dann steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung z. B. nach den einzelnen behandelten Patienten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist oder der Umfang der Tätigkeit anhand bekannter Daten geschätzt werden kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls betreibt seit 2001 eine eigene Praxis für
Finanzamt verneint eigenverantwortliche Tätigkeit der Klägerin
Das Finanzamt behandelte die gesamten
FG: Krankengymnast kann nebeneinander sowohl gewerbliche als auch freiberufliche Tätigkeit ausüben
Die hiergegen erhobene Klage war nur zum Teil erfolgreich. In seinem Urteil führte das Finanzgericht Hamburg aus, dass eine aufgrund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich ausgeübte Tätigkeit eines Krankengymnasten nur vorliege, wenn er - hinausgehend über Erstgespräch, gelegentliche Kontrollen und Abrechnungskontrolle - bei jedem einzelnen Patienten auf die Behandlung Einfluss nehme und dazu jeweils selbst zumindest die Anamnese und zwischenzeitliche Kontrollen durchführe. Allerdings könne ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2014
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 17422
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