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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2011
9 K 4599/10 EZ -

Keine Gleichbehandlung von "fiscale partners" und Ehegatten

Eigenheimzulagegesetz sieht Förderung für verschieden geschlechtliche "fiscale partners" nicht vor

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Steuerpflichtige, die nach niederländischem Recht als so genannte "fiscale partners" "wie verheiratet" anzusehen sind, bei der Eigenheimzulage Eheleuten nicht gleichzustellen sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrten zwei nicht eheliche Lebensgefährten im Rahmen der Gewährung von Eigenheimzulage wie Eheleute behandelt zu werden. Die Steuerpflichtigen hatten für das Objekt in den Niederlanden bereits die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs genutzt. Zudem hatten sie in den Niederlanden einen notariellen Vertrag geschlossen, wonach sie als "fiscale partners" nach niederländischem Steuerrecht wie Eheleute behandelt werden.

Ungleichbehandlung mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar

Das Finanzamt und in der Folge das Finanzgericht Düsseldorf sind dem Antrag der Steuerpflichtigen aus zwei Gründen nicht gefolgt. Zum einen war bereits in den Niederlanden im Rahmen der dortigen Steuerveranlagung eine Steuervergünstigung für das Haus in Anspruch genommen worden. Daher sei hinsichtlich dieser Immobilie ein Objektverbrauch eingetreten. Zudem können nach Auffassung des Finanzgerichts die Eheleute nicht im Inland wie Eheleute behandelt werden. Zwar würden die Kläger aufgrund des notariellen Vertrags in den Niederlanden nach Art. 1.2 Wet inkomstenbelasting 2001 für Zwecke der Einkommensteuer "wie Verheiratete" behandelt. Ungeachtet der Tatsache, dass die Kläger nicht die Förderung für ein Folgeobjekt, sondern eine zweite Förderung für ein Erstobjekt beantragten, sehe das Eigenheimzulagegesetz eine Förderung für verschieden geschlechtliche "fiscale partners" aber nicht vor. Dies sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2012
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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