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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015
- 6 K 4332/12 K,F -
Gewinnabführungsvertrag setzt Mindestlaufzeit von 60 Monaten voraus
Einbeziehung fiktiver Zeiträume für Berechnung der Mindestdauer unzulässig
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass sich die fünfjährige Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren bemisst und die Mindestlaufzeit somit 60 Monate beträgt.
Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens stritten um die Frage, ob der
Finanzamt sieht in Gewinnabführungen verdeckte Gewinnausschüttungen
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der B-GmbH vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die fünfjährige
Fünfjährige Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags nicht erfüllt
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die fünfjährige
Für Berechnung der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags ist nicht auf Beginn der Eingliederung abzustellen
Zwar habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung mit nachfolgender erstmaliger Begründung einer Organschaft möglich sei, wenn seit Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger bestehe und dieses Erfordernis bis zum Ende des Wirtschaftsjahres aufrecht erhalten bleibe. Das betreffe auch und gerade den Übergang eines Teilbetriebs der Überträgerin auf eine neu gegründete Tochter-Kapitalgesellschaft durch Abspaltung oder Ausgliederung. Aus dieser Entscheidung folge aber nicht, dass auch für die Berechnung der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags auf den Beginn der Eingliederung abzustellen sei. Es handele sich um unabhängige Tatbestandsmerkmale.
Steuerliche Rückwirkung gilt nicht uneingeschränkt auch für Berechnung der Mindestdauer
Die steuerliche Rückwirkung gelte nicht uneingeschränkt auch für die Berechnung der Mindestdauer. Sie setze - wenn sie überhaupt Bedeutung für die Berechnung der Mindestdauer habe - zumindest voraus, dass der übernehmende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum bereits bestanden habe. Denn die Mindestdauer sei ein auf tatsächliche Umstände abstellendes Tatbestandsmerkmal, das einer fiktiven Rückbeziehung nicht zugänglich sei. Mit dem Zweck der Manipulationsvermeidung sei es nicht zu vereinbaren, fiktive Zeiträume in die Berechnung der Mindestdauer einzubeziehen. Als Mindestdauer müsse ein tatsächlicher Zeitraum von 60 Monaten vereinbart sein. Daran fehle es im Streitfall.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2015
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 20873
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