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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2011
4 K 2354/08 Erb -

FG Düsseldorf: Erbschaftsteuer auf selbstfinanzierte Versicherungsleistung zulässig

Erbschaftsteuer auch bei Einmalzahlung der Versicherungsprämie aus eigenem Vermögen

Erhält ein Ehemann nach dem Tod seiner Frau Geld aus einer Lebens- oder Rentenversicherung, unterliegt dieses Geld auch dann der Erbschaftsteuer, wenn der ausgezahlte Betrag auf einer Einmalzahlung beruhte, die ausschließlich aus dem Vermögen des Ehemanns stammt. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall schloss der Kläger im Jahr 2003 bei einer Lebensversicherung a. G. eine Rentenversicherung zu Gunsten seiner Ehefrau ab. Er überwies den vereinbarten Einmalbeitrag von 150.000 Euro von einem ihm allein gehörenden Konto. Nach dem Tode seiner Ehefrau im Jahr 2007 erhielt der Kläger die Versicherungssumme von 126.148 Euro (eingezahlter Einmalbeitrag abzüglich gezahlter Renten). Das Finanzamt berücksichtigte diese Zahlung bei der von ihm festgesetzten Erbschaftsteuer.

Finanzgericht bejaht auf Versicherungssumme anfallende Erbschaftsteuer

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Es falle - so das Gericht - Erbschaftsteuer auch auf die Versicherungssumme an, selbst wenn die Einmalzahlung vom Kläger selbst erbracht worden sei. Die Einmalzahlung sei vom Kläger unentgeltlich zugewandt worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2011
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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Dokument-Nr.: 12223 Dokument-Nr. 12223

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