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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2009
3 K 3986/08 Kg -

FG Düsseldorf: Anspruch auf deutsches Kindergeld auch für einen im EU-Ausland wohnenden Elternteil möglich

Entscheidend ist Versicherung in Arbeitslosen- und Rentenversicherung

Zieht ein Elternteil während seiner Elternzeit ins EU-Ausland um, kann dennoch Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht bestehen. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer bis Ende August 2008 bei einer deutschen AG beschäftigt, hatte jedoch von seinem Anspruch auf Elternzeit Gebrauch gemacht. Im November 2007 teilte er der Familienkasse mit, dass er bereits im September 2007 mit seinen Kindern und der Kindesmutter nach Belgien verzogen sei. Die Kindesmutter sei seit Juli 2007 in den Niederlanden erwerbstätig. Die Familienkasse stellte daraufhin die Zahlung des Kindergeldes mit Wirkung ab November 2007 ein.

Kindergeldanspruch der Mutter nach niederländischem Recht steht Kindergeldanspruch des Vaters nicht entgegen

Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht statt. Entscheidend war, dass ein Arbeitnehmer auch dann den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates unterliegt, wenn er in einem anderen Staat seinen Wohnsitz habe. Dem Kindergeldanspruch des Vaters steht auch nicht entgegen, dass auch die Kindesmutter aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in den Niederlanden nach niederländischem Recht Anspruch auf Kindergeld für die Töchter hat. Der Kläger gehörte auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ohne unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach seinem Wegzug nach Belgien so lange zum Kreis der in § 62 Abs. 1 EStG aufgeführten Anspruchsberechtigten, als er aufgrund der Elternzeit in der inländischen Arbeitslosen- und Rentenversicherung versichert war. Eine EU-Verordnung bestimmt für den Fall, dass Familienleistungen für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen von zwei Mitgliedstaaten geschuldet würden, dass der zuständige Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften den höheren Leistungsbetrag vorsähen, diesen ganzen Betrag auszahlt. Die Hälfte davon werde ihm dann von dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaates erstattet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2010
Quelle: ra-online, (pt)

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Dokument-Nr.: 9320 Dokument-Nr. 9320

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