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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2012
2 K 3893/11 E -

FG Düsseldorf zum Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten nach Einführung der Abgeltungsteuer

Ausschluss des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten kann erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge angewandt werden

Der Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist zulässig. Der im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer ins Gesetz aufgenommene Ausschluss des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten kann erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge angewandt werden. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Zwischen den Beteiligten des zugrunde liegenden Falls war streitig, ob Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können. Der Kläger hatte seine GmbH-Beteiligung im Jahr 2001 veräußert. In der Folgezeit fielen weiterhin Schuldzinsen an, die auf die Finanzierung eines Gesellschafterdarlehens zurückzuführen waren. Der Kläger begehrte auch für die im Jahr 2009 angefallenen Schuldzinsen den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis darauf ab, dass seit Einführung der Abgeltungsteuer der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ausgeschlossen sei. Eine Option zur Regelbesteuerung komme im Hinblick auf die nicht mehr bestehende Beteiligung nicht in Betracht.

FG bejaht Zulässigkeit des Abzugs nachträglicher Schuldzinsen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Es hat darauf hingewiesen, dass der Bundesfinanzhof den Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei im Privatvermögen gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen in seiner neueren Rechtsprechung zugelassen habe. Der im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer ins Gesetz aufgenommene Ausschluss des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten stehe dem nicht entgegen. Die Regelung sei erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Im Hinblick auf die Veräußerung der Beteiligung im Jahr 2001 könne kein Zusammenhang der Aufwendungen mit nach dem 31. Dezember 2008 zufließenden Einnahmen bestehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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