wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016
15 K 1640/16 E -

Kirchensteuer auf tariflich besteuerte Kapitalerträge als Sonderausgabe abzugsfähig

Wegfall des Sonder­ausgaben­abzugs hätte bei "Normalveranlagung" Doppelbelastung zur Folge

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die auf regulär tariflich besteuerte Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer als Sonderausgabe abgezogen werden darf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erhielt im Jahr 2014 eine Gewinnausschüttung der A GmbH. Neben Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag führte die GmbH auch römisch-katholische Kirchensteuer ab. Die Ausschüttung, die dem sogenannten Teileinkünfteverfahren unterliegt, führt aufgrund einer sogenannten Betriebsaufspaltung zu gewerblichen Einkünften des Klägers. In der Einkommensteuererklärung für 2014 machte der Kläger die abgeführte Kirchensteuer als Sonderausgabe geltend. Dies erkannte das beklagte Finanzamt nicht an. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, die Einkünfte aus der Ausschüttung stellten keine privaten Kapitaleinnahmen dar.

FG lässt Abzug abgeführter Kirchensteuer als Sonderausgabe zu

Das Finanzgericht Düsseldorf ist dem Vorbringen des Klägers gefolgt und hat den Abzug der abgeführten Kirchensteuer als Sonderausgabe zugelassen. Gezahlte Kirchensteuer sei grundsätzlich als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Etwas anderes gelte nur, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem Abgeltungssteuertarif ermittelte Einkommensteuer gezahlt werde.

Einschränkung des Sonderausgabenabzugs im Streitfall nicht zulässig

Entgegen der Ansicht des Beklagten greife die Einschränkung des Sonderausgabenabzugs im Streitfall nicht ein. Denn sie diene der Vermeidung einer Doppelbegünstigung nach Einführung der Abgeltungssteuer. Die erhobene Kirchensteuer werde bereits bei der Ermittlung der Höhe der Abgeltungssteuer berücksichtigt und könne daher nicht - ein zweites Mal - im Wege des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden.

Auf regulär tariflich besteuerte Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer darf als Sonderausgabe abgezogen werden

Dagegen verbleibe es im Fall einer "Normalveranlagung" beim Sonderausgabenabzug, da anderenfalls durch den Wegfall des Sonderausgabenabzugs trotz voller Besteuerung eine Doppelbelastung eintreten würde. Die auf regulär tariflich besteuerte Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer dürfe als Sonderausgabe abgezogen werden. Dementsprechend sei ein Abzug bei den vorliegenden gewerblichen Kapitaleinkünften, die nicht der Abgeltungssteuer unterlägen, anzunehmen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2017
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Kapitalertrag | Kapitalerträge | Kirchensteuer | Sonderausgaben

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23672 Dokument-Nr. 23672

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23672

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
agender schrieb am 25.02.2017

Wo sind wir denn hier?

Schon in den Vereinigten Staaten der Korporationenrechte, inclusive des Rechts Lebewesen zur Qualexistenz nach religiösen Geboten zu ZWINGEN???

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung