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Finanzgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 03.08.2011
11 K 1179/09 H -

Steuerabzug bei ausländischen Künstlern europarechtskonform

Diskothekenbetreiber kann für nicht abgeführte Abzugsteuer in Haftung genommen werden

Der Steuerabzug bei ausländischen Künstlern, die in einer Diskothek in Deutschland auftreten, verstößt nicht gegen EU-Recht. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Streitfall traten in einer Diskothek zahlreiche ausländische Künstler auf. Freistellungsbescheinigungen wurden von diesen nicht vorgelegt. Der Betreiber der Diskothek wurde daraufhin nach § 50 a Abs.4 Satz 1 Nr. 1 Abs. 5 Satz 5 EStG, § 73 g EStDV in der in den Streitjahren 2004 bis 2006 geltenden Fassung für die nicht abgeführte Abzugsteuer in Haftung genommen.

Steuerabzugsverfahren und Haftung verstoßen nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Haftungsinanspruchnahme als rechtmäßig eingestuft. Insbesondere verstießen das Steuerabzugsverfahren und die Haftung nicht gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht. Die deutsche Finanzverwaltung müsse sich nicht darauf verweisen lassen, ihre Steuerforderung im Wege der zwischenstaatlichen Amtshilfe nach der EG-Beitreibungsrichtlinie zu realisieren. Sie könne stattdessen den Betreiber der Diskothek, der den Steuerabzug nicht vorgenommen hat, in Haftung nehmen. Allerdings sei die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer um die in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben der ausländischen Künstler - hier der Reisekosten - zu mindern, was das Finanzamt zwischenzeitlich durch entsprechende Änderungsbescheide getan habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2012
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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