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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2005
1 K 4334/03 E -

Aufwendungen für Delfintherapie als steuerlich zu berücksichtigende Krankheitskosten

Amts- oder vertrauens­ärztliches Attest notwendig

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, wann Aufwendungen für eine Delfintherapie als steuerlich zu berücksichtigende Krankheitskosten darstellen.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 8. November 2005 entschieden, dass Aufwendungen für eine Delfintherapie nur dann steuerlich (Einkommensteuer) als Krankheitskosten zu berücksichtigen sind, wenn die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest bescheinigt wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2006
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 15.12.2005

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Delfintherapie | Einkommensteuer
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
Jahrgang: 2006, Seite: 415
EFG 2006, 415

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Dokument-Nr.: 1567 Dokument-Nr. 1567

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