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Finanzgericht Bremen, Urteil vom 11.04.2012
- 2 K 12/12 -
Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte von 10 % auf 20 % des Einspielergebnisses verfassungsgemäß
FG Bremen hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Höhe der Vergnügungssteuer
Die Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte von 10 % auf 20 % des Einspielergebnisses durch die zum 1. April 2011 erfolgte Änderung des § 3 Vergnügungssteuergesetz ist verfassungsgemäß. Dies entschied das Finanzgericht Bremen.
Durch das am 1. April 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes vom 1. März 2011 (Brem.GBl. 2011, 79 ff. [83]) wurde der Steuersatz für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen, von 10 % auf 20 % erhöht.
Spielhallenbesitzer rügt unzulässigen Doppelbelastung und zu einer Erdrosselung durch Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes
Ein Unternehmen, das in Bremen eine
Finanzgericht verneint erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer
Das Finanzgericht Bremen verneinte verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Vergnügungssteuergesetz. Die Höhe des Steuersatzes allein sei ohne weitere Indizien nicht ausreichend, um von einer erdrosselnden Wirkung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2012
Quelle: Finanzgericht Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 13366
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