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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.04.2008
8 K 8238/07 -

Steuerberatungskosten für Erbschaftsteuererklärung sind keine Sonderausgaben

Steuerberatungskosten waren bis zum Jahre 2006 als Sonderausgaben abzugsfähig und minderten den Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen. Das gilt jedoch nicht für solche Steuerberatungskosten, die für das Erstellen einer Erbschaftsteuererklärung anfallen, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg klarstellte.

Der Kläger war Alleinerbe nach seiner Mutter und hatte einen Steuerberater mit dem Erstellen der Erbschaftsteuererklärung beauftragt. Die im Jahre 2006 dafür entstandenen Kosten kann er nach dem Urteil des Finanzgerichts nicht bei seiner eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen, weil er wirtschaftlich nicht belastet gewesen sei, denn das ererbte Vermögen überstieg die Steuerberatungskosten. Die Richter folgten damit nicht dem Einwand des Klägers, dass der Nachlass der Mutter mit dem Erbfall „sein Vermögen" geworden sei und er daher die streitigen Kosten aus seinem eigenen Vermögen getragen habe. Er müsse sich, so die Richter, vielmehr so behandeln lassen, als habe er lediglich das um die wirtschaftlich mit dem Erbfall verbundenen Kosten - also auch die Steuerberatungskosten - geminderte Vermögen geerbt.

Ob die Steuerberatungskosten im Rahmen der Besteuerung mit Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten das ererbte Vermögen mindern, ließ das Gericht ausdrücklich offen.

Der Kläger hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, so dass in letzter Instanz der Bundesfinanzhof in München zu entscheiden haben wird (Aktenzeichen X R 29/08). Das Gericht hatte die Revision zugelassen, obwohl derartige Streitfälle wegen der Abschaffung des Sonderausgabenabzuges mit Wirkung ab 2007 nicht mehr auftreten können, weil es annahm, dass es noch eine Vielzahl vergleichbarer Fälle, über die noch nicht endgültig entschieden worden ist, gibt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 04.09.2008

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Dokument-Nr.: 6659 Dokument-Nr. 6659

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