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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2008
7 V 7342/07 -

Finanzamt macht auch vor Kaufhaustoiletten nicht halt

Auch Toilettenpächter müssen von vereinnahmten Toilettengroschen Umsatzsteuer abführen

Ein "Toilettenpächter", der sich gegenüber Kaufhaus- und Einkaufscenterbetreibern zur Unterhaltung und Reinigung der dort befindlichen Toiletten verpflichtet, ohne von diesen dafür eine Geldzahlung zu erhalten, hat auf das von den Kunden freiwillig entrichtete Geld (Toilettengroschen) Umsatzsteuer zu entrichten. Das geht aus einem Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Umsatzsteuer wird auf entgeltlich erbrachte Dienstleistungen fällig. Der Antragsteller machte geltend, dass er keine entgeltliche Leistung in diesem Sinne erbringe, da er die Kunden nicht zwingen könne, für die Toilettenbenutzung ein Entgelt zu entrichten und auch keinen Einfluss auf die Höhe habe.

Gericht: Umsatzsteuerbescheid ist rechtmäßig

Die Richter hatten jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Finanzamt Umsatzsteuer auf die Toilettengroschen festgesetzt hatte. Sie waren der Auffassung, dass die von den Kunden gezahlten Toilettengroschen zunächst dem jeweiligen Kaufhaus- oder Einkaufscenterbetreiber zustünden, der diese aber dem Antragsteller überlassen habe, um ihn für seine Wartungs- und Reinigungsarbeiten zu entlohnen, so dass ihm auf diesem "Umweg" ein Entgelt zufließe.

Es kommt nicht darauf an, ob die Kunden wussten, wer den Toilettengroschen erhält

Den Beteiligten sei klar, dass der Antragsteller auf die Vereinnahmung der Toilettengroschen angewiesen sei, um seine Leistungen erbringen zu können; nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Antragsteller auf diese Weise auch auskömmliche Gewinne erzielt. Darauf, ob die Kunden jeweils wussten, wer das von ihnen entrichtete Geld erhielt, kommt es nach dem Beschluss des Gerichts demgegenüber nicht an.

Beschwerde eingelegt

Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung Beschwerde beim Bundesfinanzhof in München eingelegt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.07.2008

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Dokument-Nr.: 6359 Dokument-Nr. 6359

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