Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2012
- 7 K 7310/10 -
Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen für das eigene Grundstück enden nicht an der Grundstücksgrenze
Eigentümer kann Steuerbegünstigung für Anschluss seines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung geltend machen
Seit 2007 werden bei der Einkommensteuer Steuerermäßigungen gewährt, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt geltend macht. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist aber auch dann zu gewähren, wenn die Arbeiten nicht ausschließlich auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen, sondern teilweise auf öffentlichem Straßenland erbracht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Im Streitfall lebten die Kläger in einem eigenen Einfamilienhaus, das durch einen Brunnen mit
Anschlussarbeiten sind nicht trennbare einheitliche Leistung für Grundstück
Das Finanzamt versagte die Steuerbegünstigung; das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab den Kläger hingegen Recht. Es sah die Anschlussarbeiten als nicht trennbare einheitliche Leistung für das
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2012
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- BFH: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nur für eine Wohnung in Anspruch genommen werden
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.07.2010
[Aktenzeichen: VI R 60/09]) - Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für Bewohner eines Wohnstifts
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.01.2009
[Aktenzeichen: VI R 28/08])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 14423
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14423
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.