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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2011
6 V 6176/11 -

Erhöhung der Vergnügungssteuer von 11 % auf 20 % verfassungsgemäß

Steuererhöhung stellt keinen Eingriff in grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit dar

Die Erhöhung der Vergnügungssteuer von 11 % auf 20 % ist verfassungsgemäß. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren eines Spielhallenbetreibers.

Der Spielhallenbetreiber des zugrunde liegenden Streitfalls war der Ansicht, dass die erhöhte Vergnügungssteuer sein Recht auf freie Berufsausübung einschränke, weil er danach voraussichtlich Verluste erwirtschaften werde. Insbesondere könne er die Steuer nicht auf die Spieler überwälzen.

Steuererhöhung kann durch erhöhte Spieleinsätze oder geminderte Mindestquote der auszuschüttenden Gewinne auf Spieler umgelegt werden

Die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hatten jedoch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Vergnügungssteuer. Sie bezweifelten zum einen, dass die Erhöhung nicht auf die Spieler - die die Steuer in erster Linie treffen soll - übergewälzt werden könne, denn der Spielhallenbetreiber könne die Spieleinsätze erhöhen oder die Mindestquote der auszuschüttenden Gewinne mindern. Zum anderen verneinte das Gericht einen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit. Eine erdrosselnde Wirkung der erhöhten Steuer, auf die der Spielhallenbetreiber sich berufen hatte, konnten sie anhand der vorgelegten Zahlen nicht feststellen.

Gesetzgeber darf durch steuerliche Belastungen mittelbar Einfluss auf wirtschaftliches und gesellschaftliche Leben nehmen

Zudem hatte der Spielhallenbetreiber nach Bekanntwerden der geplanten Vergnügungssteuererhöhung noch weitere Spielhallen eröffnet. Das wertete das Finanzgericht als ein sicheres Anzeichen dafür, dass der Betreiber selbst davon ausgegangen sei, auch nach der Erhöhung der Steuer noch Gewinne erwirtschaften zu können. Schließlich hielten die Richter es auch für legitim, dass der Gesetzgeber mit der Erhöhung der Vergnügungssteuer bezweckt haben dürfte, den Zuwachs an Spielhallen zu beschränken und die Spielsucht einzudämmen. Grundsätzlich dürfe der Gesetzgeber nämlich auch durch steuerliche Belastungen mittelbar Einfluss auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben nehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2012
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 12945 Dokument-Nr. 12945

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