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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2007
- 4 K 10515/06 B -
Kindergeld für ein leicht behindertes Kind in Ausbildung: Mehrbedarf muss berücksichtigt werden
310,- EUR Mehrbedarf sich zu berücksichtigen
Für volljährige Kinder besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sie sich entweder in einer Berufsausbildung befinden und Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als € 7 680 pro Jahr haben oder wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Über einen Fall, in dem diese Merkmale in Kombination vorlagen, hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden.
Die Tochter des Klägers war aufgrund eines zu Schulzeiten erlittenen Sportunfalls zu 25 % in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert, was sie aber nicht hinderte, eine Ausbildung zur Reisekauffrau zu absolvieren, durch die sie mehr als den Grenzbetrag von € 7.680 verdiente. Der klagende Vater machte geltend, dass dieser Grenzbetrag im Falle seiner Tochter um den Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33 b Abs. 3 EStG in Höhe von € 310 zu erhöhen sei. Die Familienkasse vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Tochter nicht aufgrund ihrer
Richter: Behindertes Kind hat Mehrbedarf
Das Finanzgericht gab dem klagenden Vater recht. Ein - wenn auch nur leicht - behindertes Kind habe neben dem allgemeinen Lebensbedarf (dem Grundbedarf) einen individuellen behinderungsbedingten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 22.08.2008
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Dokument-Nr. 6758
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