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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.06.2009
13 K 1853/06 -

FG Berlin-Brandenburg zum Erhalt einer Investitionszulage für ein abgemeldetes Kraftfahrzeug

Lediglich Einsatzbereitschaft und nicht tatsächliche Nutzung ist entscheidend

Steuerpflichtige, die im Fördergebiet, also in dem Gebiet der neuen Bundesländer und Berlins, bestimmte Wirtschaftsgüter anschaffen oder herstellen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage, wenn diese Wirtschaftsgüter mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zur Anlage eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und in einer Betriebsstätte eines Betriebes des Steuerpflichtigen im Fördergebiet verbleiben. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Investitionszulage soll die Wirtschaftskraft des Fördergebiets stärken und Arbeitsplätze schaffen und sichern. Das setzt voraus, dass die geförderten Wirtschaftsgüter auch dort eingesetzt werden; dies soll durch die Verbleibensvoraussetzungen gewährleistet werden. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass das Wirtschaftsgut während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren auch tatsächlich aktiv in der Betriebsstätte im Fördergebiet genutzt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn es grundsätzlich einsatzfähig ist, wie sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ergibt.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Kläger einen Transporter angeschafft, für den er Investitionszulage beantragte und auch erhielt. In der Folgezeit meldete er das Fahrzeug zeitweise aus Kostengründen ab und später wieder an. Das Finanzamt forderte daraufhin die gewährte Investitionszulage zurück, weil es die nicht durchgehende aktive Nutzung des Transporters als investitionszulagenschädlich ansah.

Zugehörigkeit und nicht tatsächliche Nutzung ist entscheidend

Dem folgten die Richter des Finanzgerichts nicht. Sie führen in ihrer Entscheidung aus, dass es allein auf die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zu einem aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb bzw. einer Betriebsstätte ankomme, nicht aber auf die Nutzung oder Nichtnutzung.

Abmeldung wegen technischer Mängel wäre anders gelagerter Fall

Lediglich Einsatzbereitschaft sei zu fordern, und die war im Streitfall gegeben, da der Transporter technisch in Ordnung war und auf entsprechende Anträge hin auch stets sogleich wieder zugelassen wurde. Anders wäre demzufolge zu entscheiden gewesen, wenn das Fahrzeug nicht aus Kostengründen, sondern wegen technischer Mängel abgemeldet worden wäre.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2009
Quelle: ra-online, FG Berlin-Brandenburg

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Dokument-Nr.: 8434 Dokument-Nr. 8434

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