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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2006
1 K 1613/04 -

Spielplatzelemente aus Holz sind nicht umsatzsteuerbegünstigt

Individuell gefertigte Holzelemente auf Spielplätzen sind keine umsatzsteuerlich begünstigten Kunstgegenstände. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Spielplatzelemente aus Holz, die entweder zur unmittelbaren Nutzung durch Kinder oder aber als phantasievolles „Beiwerk“ aufgestellt sind, werden primär durch ihren Gebrauchszweck als Kinderspielzeug geprägt, führte das Gericht aus.

Sie seien deshalb nach nicht als Bildhauerkunst zu bewerten, für die der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % gelte. Ungeachtet dessen, dass es sich bei den Holzelementen um Unikate mit künstlerischem Anspruch handele, stehe der mit diesen verfolgte Zweck, Kindern als Spielgerät zu dienen oder Kinder zum Spielen anzuregen, im Vordergrund. In diesem Fall trete der künstlerische Wert hinter dem Gebrauchswert zurück.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.01.2007

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Dokument-Nr.: 3857 Dokument-Nr. 3857

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