wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2005
12 K 459/00 -

Männer-Striptease-Show keine Theatervorführung nach dem Umsatzsteuergesetz

Eine Männer-Striptease-Show ist keine Theatervorführung nach dem Umsatzsteuergesetz. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Januar 2005.

Die Klägerin veranstaltete unter dem Motto „Erotik und Esprit“ Bühnenshows mit männlichen Strippern und einem Moderator. Nach dem Showprogramm stellen diese in mehreren Szenen - entsprechend kostümiert - jeweils einen „dramatischen Höhepunkt aus einem Theaterstück, einer Ballettaufführung oder einer Musicalinszenierung“ dar, in dessen Verlauf sie sich - teilweise - entkleiden. Zu diesen Striptease-Shows sind ausschließlich Frauen zugelassen. Die Klägerin begehrte, diese Show umsatzsteuerlich als Theatervorführung ermäßigt zu besteuern (7 %).

Das Gericht folgte dem nicht und hielt eine Besteuerung nach dem Regelsatz (16 %) für zutreffend. Man könne hier nicht von einer Theatervorführung sprechen. Das Theater diene der künstlerischen Vor- und Darstellung eines äußeren oder inneren Geschehens durch Worte und/oder Gebärden von Figuren. Zu Theatervorführungen zählten daher neben Aufführungen von Theaterstücken, Opern, Operetten, Musicals auch Darbietungen der Pantomime und Tanz- sowie Kleinkunst bis hin zu den Puppenspielen. Unabhängig von einem bestimmten ästhetischen, sittlichen oder inhaltlichen Anspruch seien diese Voraussetzungen bei den männlichen Striptease-Shows nicht erfüllt. Im Vordergrund dieser Darbietungen lägen aus-schließlich die aufreizende Zurschaustellung des (fast) gänzlich nackten männlichen Körpers, dessen ästhetisch körperliche Wirkung sowie körperliche Ausstrahlungskraft. Die Choreogra-phie, Tanz-, Gesangseinlagen, Musik sowie die szenische Darstellung dienten lediglich als äußerer Rahmen bzw. als Beiwerk für den letztlich stattfindenden Entkleidungsvorgang. Daneben spielten die künstlerischen Fähigkeiten keine Rolle. Bei den Veranstaltungen handle es sich um eine moderne Art der Striptease-Darbietung mit Geschlechts eingrenzender bzw. - ausgrenzender Wirkung. Nach den Programmheften und den Werbeslogans werde gerade hierauf ausschließlich Wert gelegt. Tänzerische und gesangliche Darstellungen, Choreographie, Kostümierungen, Musik und Lichteffekte dienten allein dazu, die erotisierende Wirkung der Entkleidungsszenen zu verstärken. Eine Verletzung des grundgesetzlichen Gleichheitssatzes verneinte das Gericht ebenso wie einen Verstoß gegen EU-Recht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Möglichkeit offen, gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Senat innerhalb eines Monats Beschwerde beim Bundesfinanzhof einzulegen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 1/2005 des FG Baden-Württemberg vom 17.02.2005

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Striptease-Show | Theater | Theateraufführung | Umsatzsteuer | Mehrwertsteuer

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 813 Dokument-Nr. 813

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil813

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung