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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2018
11 K 1344/17 -

Hobbybrauer muss gewerblich hergestelltes Bier nach Regelsteuersatz versteuern

FG Baden-Württemberg zur Höhe der Biersteuer eines Hobbybrauers

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Besteuerung für ein von einem Hobbybrauer gewerblich hergestelltes Bier nach dem Regelsteuersatz zur Folge hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens braut Bier. Zunächst zeigte er an, innerhalb der nächsten 12 Monate in unregelmäßigen Abständen als Hobbybrauer Bier für den Eigengebrauch bis zu einer Menge von zwei Hektoliter zu brauen. Sodann teilte er dem Hauptzollamt mit, ein Nebengewerbe angemeldet zu haben, um seine Überschüsse verkaufen zu können.

Kläger legt Berechnung der Steuer ermäßigten Steuersatz zugrunde

Das Hauptzollamt wies ihn darauf hin, dass dies eine Besteuerung für gewerblich hergestelltes Bier nach dem Regelsteuersatz zur Folge habe. Der Kläger reichte eine Steueranmeldung ein. Er errechnete aber eine Steuer zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 26,43 Euro. Das beklagte Hauptzollamt wandte den Regelsteuersatz an und ermittelte eine Steuer in Höhe von 47,14 Euro.

FG: Bei Versteuerung des angemeldeten Biers ist Regelsteuersatz anzuwenden

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies mit die Klage als unbegründet zurück. Die Biersteuer entstehe für das vom Kläger als Hobbybrauer hergestellte Bier durch Herstellung ohne Erlaubnis nach dem Biersteuergesetz. Auf das vom Kläger zur Versteuerung angemeldete Bier sei der Regelsteuersatz anzuwenden. Der ermäßigte Steuersatz komme nicht zur Anwendung, da es sich nicht um Bier aus einer unabhängigen Brauerei handle. Die Biersteuerverordnung definiere Brauerei als "jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf." Ein Steuerlager sei ein "Ort, an oder von dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Weise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen der versandt werden darf". Bei der Brauerei des Klägers handle es sich nicht um ein Steuerlager. Es fehle die entsprechende Erlaubnis im Sinne des Biersteuergesetzes. Auch wenn die Bundeszollverwaltung den ermäßigten Steuersatz anwende, wenn Haus- und Hobbybrauer Bier über die Menge von zwei Hektoliter pro Jahr ausschließlich für den eigenen Verbrauch herstellen, habe dies keine Auswirkung im Streitfall. Es fehle insoweit an einer Rechtsgrundlage für den ermäßigten Steuersatz bei Überschreiten der Höchstmenge von zwei Hektoliter. Nach der EU-Richtlinie 92/83/EWG (Strukturrichtlinie) können die Mitgliedstaaten lediglich Bierbrauer von der Steuer bis zu einer Jahresmenge von zwei Hektoliter befreien, sofern kein Verkauf stattfindet. Hiervon habe die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht. Der Kläger habe jedoch auch Bier verkauft.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2018
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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Dokument-Nr.: 26139 Dokument-Nr. 26139

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