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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2017
1 K 605/17 -

Gutschrift ohne elektronische Signatur kann in Papierform berichtigt werden

Berichtigung ermöglicht zudem "rückwirkenden Vorsteuerabzug

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Gutschrift ohne elektronische Signatur in Papierform berichtigt werden kann und so "rückwirkend" einen Vorsteuerabzug ermöglicht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte im Streitjahr 2005 eine Gutschrift ohne elektronische Signatur per E-Mail an ihren Vertragspartner, den leistenden Unternehmer, übermittelt. In der Gutschrift fehlte die Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers. Die Leistungsbeschreibung war ungenau. Die Klägerin erklärte zunächst in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2005 Vorsteuern aus der Gutschrift. Im Jahr 2011 übersandte sie dem leistenden Unternehmer die Gutschrift in Papierform und fügte ein Blatt mit der bislang fehlenden Steuernummer sowie eine Liste der erworbenen Wirtschaftsgüter bei. Sie berichtigte sodann ihre Umsatzsteuererklärung für 2005. Sie kürzte den Vorsteuerabzug und legte gegen die geänderte Umsatzsteuerfestsetzung für 2005 Einspruch ein. Das beklagte Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab. Die 2005 per E-Mail übermittelte Gutschrift sei keine Rechnung, die rückwirkend berichtigt werden könne. Ein Vorsteuerabzug sei erst 2011 möglich.

Anforderungen an elektronische Rechnung dürfen nicht überspannt werden

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der Leistungsempfänger, die Klägerin, eine Rechnung ausstellen konnte, da dies im Streitfall vereinbart worden war (sogenannte Gutschrift). Enthalte die Gutschrift nicht alle erforderlichen Angaben für einen Vorsteuerabzug, könne die Klägerin diese mit Rückwirkung auf das Streitjahr berichtigen. Die im Streitjahr 2005 erteilte Gutschrift sei berichtigungsfähig. Die ursprüngliche Leistungsbeschreibung sei laut Gericht nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend gewesen, dass sie fehlenden Angaben gleichstehe. Die ungenaue Leistungsbeschreibung habe die Klägerin berichtigt. Sie habe die ursprüngliche Beschreibung ergänzt. Sie habe der berichtigten Gutschrift 2011 eine Liste der gekauften Wirtschaftsgüter sowie die Steuernummer beigefügt. Die Gutschrift sei auch ohne elektronische Signatur ein Dokument, in dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet werde. Ohne elektronische Signatur seien zwar die formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nicht erfüllt. Ein Vorsteuerabzug sei trotzdem zulässig, weil die materiellen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Rechtsentwicklung zur elektronischen Rechnung bestätige, dass die Anforderungen an ihre Anerkennung nicht überspannt werden dürfen.

Mangel der Übertragungsform durch Übermittlung der Papierrechnung geheilt

Im Übrigen habe die Klägerin den Mangel der Übertragungsform rückwirkend auf das Streitjahr durch Übermittlung einer Papierrechnung geheilt. Eine Heilung erfordere kein elektronisches Dokument mit elektronischer Signatur. Könne eine Rechnung bei inhaltlichen Fehlern rückwirkend berichtigt werden, müsse dies auch bei der elektronischen Übertragung ohne elektronische Signatur zulässig sein. Eine Rückwirkung sei auch unionsrechtlich geboten. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem garantiere die Neutralität der Steuer.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2018
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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