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Eine Exmatrikulation eines Studenten wegen Nichtzahlung des Verwaltungskostenbeitrags ist nach § 4 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Weimar
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Geklagt hatte ein Student der der Technischen Universität Ilmenau, der von seiner Hochschule mit Ablauf des Sommersemesters 2007 exmatrikuliert worden war, nachdem er den gemäß § 4 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltegesetz vorgeschriebenen Verwaltungskostenbeitrag nicht gezahlt hatte.
Die Exmatrikulation greift in das durch Artikel 12 des Grundgesetzes garantierte Grundrecht der Berufsfreiheit ein. Nach Auffassung des Gerichts, bedarf es daher einer förmlichen gesetzlichen Grundlage, die einen solchen Eingriff zulasse und die Voraussetzungen regele. An einer solchen gesetzlichen Regelung fehle es aber in Thüringen. § 69 Thüringer Hochschulgesetz, der die Exmatrikulationsgründe abschließend aufzähle, sehe eine Exmatrikulation wegen der Nichtleistung des Verwaltungskostenbeitrags nicht vor. Es sei der Hochschule daneben nicht erlaubt, durch ihre Immatrikulationsordnung unter Bezug auf § 69 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Hochschulgesetz einen eigenständigen Exmatrikulationsgrund wegen der Nichtzahlung des Verwaltungskostenbeitrags zu schaffen. Während andere Bundesländer, die einen vergleichbaren Verwaltungskostenbeitrag erheben, mit der Einführung zugleich den Katalog des Exmatrikulationsgründe in ihren Hochschulgesetzen erweitert hätten, sei dies, so die Kammer, in Thüringen im Gesetzgebungsverfahren offensichtlich versäumt worden.
Diese Meldung erschien bei uns am 21.09.2009.
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Quelle: ra-online, VG Weimar
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