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Europäisches Gericht Erster Instanz, Urteil vom 08.07.2008
T-99/04 -

EuG: Auch indirekte Kartellabsprachen werden zukünftig geahndet

EuG bestätigt symbolische Geldbuße in Höhe von 1.000 € gegen Beratungsunternehmen

Gegen ein Beratungsunternehmen, das zur Durchführung eines Kartells beigetragen hat, kann eine Geldbuße wegen Beihilfe verhängt werden. Dass dieses Unternehmen nicht auf dem Markt tätig ist, auf dem sich die Wettbewerbsbeschränkung verwirklicht, schließt seine Verantwortlichkeit für die gesamte Zuwiderhandlung nicht aus. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Im Dezember 2003 erlies die Kommission eine Entscheidung, in der sie feststellte, dass drei Hersteller organischer Peroxide, chemische Produkte, die in der Kunststoff- und Gummiindustrie verwendet werden, ab 1971 ein Kartell auf dem europaischen Markt fur diese Produkte durchgefuhrt hatten. Das Kartell zielte insbesondere darauf ab, die Marktanteile der betreffenden Hersteller zu erhalten und ihre Preiserhohungen zu koordinieren.

Beratungsunternehmen kam Schlüsselrolle zu

In ihrer Entscheidung fuhrt die Kommission aus, dass ein Beratungsunternehmen, die AC-Treuhand AG, ab 1993 den genannten Herstellern verschiedene Dienste geleistet und eine Schlüsselrolle in dem Kartell gespielt habe, indem sie Zusammenkunfte organisiert und Beweise fur die Zuwiderhandlung verborgen habe. Daher schloss die Kommission, dass auch das Beratungsunternehmen gegen die Wettbewerbsvorschriften verstosen habe, und verhangte gegen es eine Geldbuse in Hohe von 1 000 Euro.

Die begrenzte Höhe der Geldbuße erklärt sich durch einen neuen Ansatz der Kommission im Bereich der Verfolgung von Kartellen. Im vorliegenden Fall verhängte sie Sanktionen nicht nur gegen die Vertragsparteien des Kartells, sondern auch gegen ein Beratungsunternehmen, das zwar auf dem betroffenen Markt nicht vertreten war, aber nichtsdestoweniger zur Durchführung des entsprechenden Kartells beigetragen hatte.

Die AC-Treuhand AG erhob beim Gericht erster Instanz Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission und machte darin insbesondere geltend, dass sie für das Kartell nicht verantwortlich gemacht werden konne, da sie daran nicht als Vertragspartei beteiligt gewesen sei. Auserdem sei sie von den gegen sie eingeleiteten Ermittlungen zu spät informiert worden, was ihr die Möglichkeit genommen habe, sich zeitnah und effektiv zu verteidigen.

Zur behaupteten Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren

Das Gericht weist darauf hin, dass das von der Kommission zur Untersuchung der Beachtung der Wettbewerbsvorschriften eingeleitete Verwaltungsverfahren in zwei unterschiedliche, aufeinander folgende Abschnitte unterteilt ist, nämlich einen Abschnitt der Voruntersuchung und einen kontradiktorischen Abschnitt. Um zu vermeiden, dass die Effizienz der Untersuchung der Kommission beeintrachtigt wird, wird das betroffene Unternehmen erst zu Beginn des kontradiktorischen Abschnitts durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte von allen wesentlichen Aspekten des Verfahrens informiert. Folglich kann dieses Unternehmen seine Verteidigungsrechte erst nach Ubersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte umfassend geltend machen.

Allerdings hat die Kommission bei der ersten Ermittlungsmaßnahme, die sie gegenüber einem Unternehmen zur Untersuchung eines mutmaßlichen Kartells ergreift, etwa bei einem Auskunftsverlangen, dieses Unternehmen von der vermuteten Zuwiderhandlung, die Gegenstand der durchgeführten Ermittlungen ist, und davon zu informieren, dass sie Vorwürfe gegen das Unternehmen erheben könnte. Im vorliegenden Fall urteilt das Gericht, dass das entsprechende Unterlassen der Kommission nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führt, da diese Unregelmäßigkeit die Wirksamkeit der Verteidigung der AC-Treuhand AG nicht beeinträchtigt hat.

Zur Frage, ob ein Unternehmen auch dann als für ein Kartell verantwortlich angesehen werden kann, wenn es auf dem Markt, auf dem sich die Wettbewerbsbeschränkung verwirklicht, nicht tätig ist

Das Gericht stellt fest, dass jede Wettbewerbsbeschränkung innerhalb des Gemeinsamen Marktes auf eine "Vereinbarung zwischen Unternehmen" zurückzuführen sein kann, wenn sich die Beschränkung aus der Äußerung eines gemeinsamen Willens der beteiligten Unternehmen ergibt. Dass ein Unternehmen nicht auf dem Markt tätig ist, auf dem sich die Wettbewerbsbeschränkung verwirklicht, schliest somit seine Verantwortlichkeit für die Beteiligung an der Durchführung eines Kartells nicht aus.

Sodann führt das Gericht aus, dass der bloße Umstand, dass sich ein Unternehmen nur in untergeordneter Stellung, nebensachlich oder passiv an einem Kartell beteiligt hat, nicht dafür ausreicht, seine Verantwortlichkeit für die gesamte Zuwiderhandlung auszuschließen. Der gegebenenfalls begrenzten Bedeutung dieser Beteiligung kann allerdings im Rahmen der Festlegung der Sanktionshöhe Rechnung getragen werden.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die AC-Treuhand AG, indem sie Zusammenkünfte organisiert und Beweise fur die Zuwiderhandlung verborgen hat, aktiv zur Durchführung des Kartells beigetragen hat und dass ein hinreichend konkreter und entscheidender Kausalitätszusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt fur organische Peroxide bestand.

Daher weist das Gericht die Klage der AC-Treuhand AG in vollem Umfang als unbegründet ab.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 46/08 des EuGH vom 08.07.2008

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