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Europäisches Gericht Erster Instanz, Urteil vom 08.07.2008
- T 50/03, T 52/03, T 53/03, T 54/03 -
EuG bestätigt bzw. setzt die Geldbußen gegen Teilnehmer am Gipsplattenkartell leicht herab
Das Gericht Erster Instanz bestätigt die Entscheidung, mit der Geldbußen gegen Knauf, Lafarge und Gyproc wegen ihrer Beteiligung an einem Karatell auf dem Gipsplattenmarkt verhängt wurden, setzt jedoch die Geldbuße von BPB herab, weil Sie während der Ermittlungen mitwirkten.
Mit Entscheidung vom 27. November 2002 verhängte die Kommission Geldbußen gegen die Unternehmen Gyproc, Lafarge, BPB und Knauf wegen ihrer Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die in Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ihren Ausdruck fand. Im Einzelnen ging es dabei um den Austausch von Informationen über die Verkaufsmengen, die Abstimmung von Preiserhöhungen und Zusammenkünfte zum Zweck der Aufteilung oder Stabilisierung der Märkte im Gipsplattensektor. Die Unternehmen beteiligten sich auf den vier größten Märkten der Europäischen Gemeinschaft – Deutschland, Vereinigtes Königreich, Frankreich und Benelux-Staaten – von 1992 bis 1998 (Gyproc nur von 1996 bis 1998) an wettbewerbswidrigen Handlungen.
Kommission verhängte Geldbußen
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass erhebliche Unterschiede zwischen den Unternehmen bestünden, und nahm gestützt auf die Umsatzzahlen für Gipsplatten auf den betroffenen Märkten im letzten relevanten Jahr sowie unter Berücksichtigung der Größe und Gesamtressourcen der Unternehmen, der Dauer der Zuwiderhandlung und erschwerender oder mildernder Umstände eine Differenzierung vor. Dementsprechend verhängte sie Geldbußen von 138,6 Mio. Euro gegen BPB, 85,8 Mio. Euro gegen Knauf, 249,6 Mio. Euro gegen Lafarge und 4,32 Mio. Euro gegen Gyproc.
Unternehmen fordern Aufhebung bzw. Herabsetzung der Geldbußen
Mit ihren Klagen beantragten die vier Unternehmen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission bzw. die Herabsetzung der
Zu BPB stellt das Gericht fest, dass die von der Kommission wegen der Zusammenarbeit des Unternehmens gewährte niedrigere Festsetzung der
Diese Umstände erlauben es dem Gericht, BPB eine weitere Herabsetzung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 45/08 des EuGH vom 08.07.2008
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Dokument-Nr. 6330
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