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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 13.01.2011
- 6587/04 -
EGMR: Nachträgliche Anordnung zur Unterbringung eines Strafgefangenen im Gefängnis zu Präventionszwecken unzulässig
Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit gemäß Artikels5 § 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
Die Unterbringung eines Strafgefangenen im Gefängnis zu Präventionszwecken auf unbestimmte Dauer nach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstrafe, stellt eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit gemäß Artikel 5 § 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention dar und ist daher unzulässig. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls, Albert Haidn, ist deutscher Staatsbürger, 1934 geboren, und derzeit in einem psychiatrischen
Bundesverfassungsgericht gibt Verfassungsbeschwerde Albert Haidns 2004 teilweise statt
In einem Urteil vom 10. Februar 2004 gab das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde Albert Haidns gegen den Beschluss teilweise statt. Es befand einstimmig, dass das Bayerische Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern, ebenso wie ein vergleichbares Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt, mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, da die deutschen Länder keine Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Straftäterunterbringung hätten. Zugleich entschied das Gericht mit Stimmenmehrheit, dass das Gesetz in einer Übergangszeit bis September 2004 weiter anzuwenden sei, da der Schutz der Öffentlichkeit vor einem Straftäter, von dem nach Meinung mindestens zweier Sachverständiger eine erhebliche Gefahr insbesondere für die sexuelle Selbstbestimmung anderer ausgehe, vorrangig sei.
2004 erfolgt erneute Unterbringung im Gefängnis wegen mehrerer sexueller Übergriffe auf demente Frauen
In der Zwischenzeit setzte das Landgericht Bayreuth, mit Beschluss vom Dezember 2003, die Unterbringung Albert Haidns im
BGH hebt nachträgliche Sicherungsverwahrung auf - LG Hof ordnet nach erneuten Straftaten Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus an
Mit Urteil vom Juni 2005 ordnete das Landgericht Passau die Sicherungsverwahrung Albert Haidns nach § 66 b des Strafgesetzbuches (StGB) an, einer Bestimmung, die im Juli 2004 in Kraft getreten war und die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung möglich machte. Die Sicherungsverwahrung wurde in einem psychiatrischen
Beschwerdeführer hält fortwährende Freiheitsentziehung zu Präventionszwecken für unzulässig
Albert Haidn beklagte sich, dass seine fortwährende Freiheitsentziehung zu Präventionszwecken nach vollständiger Verbüßung seiner
Kein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen Verurteilung und seiner Unterbringung im Gefängnis zu Präventionszwecken
Die Beschwerde wurde am 14. Februar 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Der Gerichtshof war nicht vom Argument der deutschen Bundesregierung überzeugt, dass die nachträgliche Unterbringung Albert Haidns im
Beschwerdeführer wurde zunächst nicht nach maßgeblichen Bestimmungen in psychiatrischem Krankenhaus, sondern in gewöhnlichem Gefängnis untergebracht
Diese Unterbringung war darüber hinaus auch nicht nach Artikel 5 § 1 (c) zulässig, um Albert Haidn "an der Begehung einer Straftat zu hindern". Sie war nämlich nicht "zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde" für ein Verfahren wegen potentieller
Nachträgliche Unterbringung verletzt in Recht auf Freiheit und Sicherheit
Der Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass die nachträgliche Unterbringung Albert Haidns im
Anwendungsbereich von Artikel 3
Albert Haidns fortgeschrittenes, aber noch nicht besonders hohes Alter und sein Gesundheitszustand, der im Hinblick auf die Haft nicht als kritisch zu bewerten war, erreichten nicht das Mindestmaß an Schwere, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen. Die Umstände, unter denen er nach vollständiger Verbüßung seiner
Verletzung von Artikel 3 liegt nicht vor
Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Umstände der Anordnung und die Dauer der Haft Albert Haidns zu Präventionszwecken nicht das Mindestmaß an Schwere erreichten, um einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe gleichzukommen. Folglich lag keine Verletzung von Artikel 3 vor.
Albert Haidn reichte keine Forderung nach gerechter Entschädigung nach Artikel 41 in der für seine Stellungnahme in der Sache vorgesehenen Frist ein.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2011
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte/ra-online
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Dokument-Nr. 10870
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