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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 22.01.2008
43546/02 -

EGMR verurteilt Frankreich einer Lesbierin wegen Ablehnung eines Adoptionsantrags Schmerzensgeld zu zahlen

Antrag wurde willkürlich und unter einem Vorwand abgelehnt

Weil französische Gerichte den Adoptionsantrag einer lesbischen Kindergärtnerin mit der Begründung, dass eine männliche Bezugsperson für das Kind fehle, ablehnten, muss Frankreich 10.000,- EUR Schmerzensgeld zahlen. Dies hat der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stellte eine 45 Jahre alte französische Kindergärtnerin, die seit 1990 mit einer Psychologin zusammenlebt, im Februar 1998 einen Antrag auf Adoption eines Kindes, wobei sie ihre Homosexualität und das Zusammenleben mit einer anderen Frau nicht verbarg. Ihr Antrag wurde abgelehnt. Bei einer späteren gerichtlichen Entscheidung wurde die Ablehnung mit damit begründet, dass dem Kind eine männliche Bezugsperson fehlen würde.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte den französischen Staat zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,- EUR sowie zu 14.528 EUR Schadenersatz.

Auch Ledige dürfen Kind adoptieren

Die Richter führten aus, dass das französische Recht auch ledigen Personen die Möglichkeit eröffnet, ein Kind zu adoptieren. Daher sei davon auszugehen, dass die Verweigerung der Adoption vielmehr wegen der sexuellen Orientierung der Frau erfolgt sei. Die Begründung, dass dem Kind eine männliche Bezugsperson fehle, sei nur ein Vorwand gewesen, urteilten die Richter. Die Verweigerung der Adoption sei willkürlich gewesen.

Zitat aus der Pressemitteilung

"Aux yeux de la Cour, un tel motif aurait donc pu conduire à un refus arbitraire et servir de prétexte pour écarter la demande de la requérante en raison de son homosexualité, et le Gouvernement n'a pas été en mesure de prouver que son utilisation au plan interne ne conduisait pas à des discriminations."

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2008
Quelle: ra-online, Französische Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 22.01.2008

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Dokument-Nr.: 5483 Dokument-Nr. 5483

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