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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 09.02.2012
- 1813/07 -
EGMR: Verurteilung wegen Verteilung eines Flugblattes gegen Homosexuelle von der Europäischen Menschenrechts Konvention (EMRK) gedeckt
Kein Verstoß gegen Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung)
Werden Personen wegen der Verteilung von Flugblättern gegen Homosexuelle zu einer Geldstrafe verurteilt, so ist dies von der Europäischen Menschenrechts Konvention (EMRK) gedeckt. Ein Verstoß gegen die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) liegt nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall verteilten vier Personen im Dezember 2004 an einem schwedischen Gymnasium etwa 100 Exemplare eines Flugblatts gegen Homosexuelle. Darin wurden beispielsweise folgende Aussagen getätigt:
Verstoß gegen Art. 10 EMRK lag nicht vor
Der EGMR entschied gegen die Angeklagten. Die
Eingriff war gesetzlich vorgesehen und verfolgte berechtigtes Ziel
Der
Notwendigkeit des Eingriffs bestand
Weiterhin sei der
Verstoß gegen Art. 7 EMRK lag nicht vor
Der EGMR führte zudem aus, dass ein Verstoß gegen Art. 7 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) nicht vorgelegen habe, da durch Kapitel 16 § 8 schwedisches StGB ein Gesetz der Bestrafung zugrunde lag.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2013
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, ra-online (zt/NJW 2013, 285/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 1144 JuS 2013, 1144 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 285 NJW 2013, 285
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Dokument-Nr. 15360
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