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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.10.2007
T-474/04 -

Schutz von Unternehmen vor öffentlichen Anschuldigungen durch die EU-Kommission verbessert

Keine Veröffentlichung von Daten, bevor Unternehmen sich gegen Behauptungen wehren konnte

Damit die Europäische Kommission der Öffentlichkeit Einzelheiten einer Zuwiderhandlung eines Unternehmens, deren Verfolgung verjährt ist, preisgeben darf, muss die festgestellte Zuwiderhandlung zumindest im verfügenden Teil der Entscheidung angeführt und die Entscheidung an das Unternehmen gerichtet sein, damit es gegen diese gerichtlich vorgehen kann. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Mit einer Entscheidung vom 10. Dezember 2003 (Peroxid-Entscheidung) verhängte die Kommission gegen fünf Unternehmen Geldbußen wegen ihrer Beteiligung an Kartellen auf dem Markt für organische Peroxide.

Die Kommission war der Ansicht, dass in Bezug auf das Unternehmen Pergan die Verfolgung verjährt sei und dass es daher keinen Grund gebe, im verfügenden Teil der Peroxid-Entscheidung die Beteiligung dieses Unternehmens an der Zuwiderhandlung zu erwähnen und die Entscheidung auch an dieses Unternehmen zu richten. In den Gründen dieser Entscheidung hat die Kommission jedoch die Rolle beschrieben, die Pergan bei den beanstandeten Kartellen zugeschrieben worden war.

Die Kommission teilte Pergan ihre Entscheidung mit, das Verfahren ihr gegenüber einzustellen. Am 18. Februar 2004 übermittelte sie ihr eine Kopie der Peroxid-Entscheidung und setzte sie von ihrer Absicht in Kenntnis, eine nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung zu veröffentlichen. Pergan beantragte daraufhin, aus der zur Veröffentlichung bestimmten Fassung jeden Hinweis auf sie zu entfernen, insbesondere bezüglich ihrer angeblichen Zuwiderhandlung, deren Umfang und Dauer sie bestritt. Schließlich richtete sie ihren Antrag an den Anhörungsbeauftragten der Kommission. Dieser lehnte es ab, aus der endgültigen Fassung einen großen Teil der Hinweise auf Pergan zu entfernen, da es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handele.

Daraufhin veröffentlichte die Kommission auf der Website ihrer Generaldirektion Wettbewerb eine nichtvertrauliche Fassung der Peroxid-Entscheidung, jedoch mitsamt den von Pergan beanstandeten Hinweisen.

Pergan hat mit ihrer Klage die Nichtigerklärung der Entscheidung des Anhörungsbeauftragten begehrt, mit der dieser es abgelehnt hat, alle Hinweise auf sie in der veröffentlichten endgültigen Fassung der Peroxid-Entscheidung zu entfernen.

In seinem Urteil hat das Gericht dieser Klage stattgegeben und die ablehnende Entscheidung für nichtig erklärt. Es hat entschieden, dass der Anhörungsbeauftragte den Schutz des Berufsgeheimnisses fehlerhaft angewandt hat, indem er feststellte, dass die von Pergan beanstandeten Angaben keinen Schutz verdienten und ihre Veröffentlichung keine schwere und nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin darstelle. Das Gericht weist darauf hin, dass die Organe zwar regelmäßig befugt sind, die von ihnen erlassenen Rechtsakte zu veröffentlichen, die Wahrung des Berufsgeheimnisses einer Offenlegung dieser Rechtsakte oder bestimmter Informationen, die sie enthalten, aber entgegenstehen kann.

Dazu führt es aus, dass der Umfang der Befugnis der Kommission zum Erlass und zur Veröffentlichung von Entscheidungen und der Umfang des Schutzes des Berufsgeheimnisses insbesondere im Licht des Grundsatzes der Unschuldsvermutung ausgelegt werden müssen. Die Unschuldsvermutung verbietet jede ausdrückliche Feststellung und selbst jede Anspielung auf die Verantwortlichkeit einer eines bestimmten Verstoßes beschuldigten Person in einer verfahrensbeendenden Entscheidung, wenn diese Person diese Entscheidung nicht anfechten konnte.

Daher können die Einzelheiten der Zuwiderhandlung eines Unternehmens, deren Verfolgung verjährt ist, nur preisgegeben werden, wenn die festgestellte Zuwiderhandlung zumindest im verfügenden Teil der Entscheidung genannt wird und die Entscheidung an das betroffene Unternehmen gerichtet ist, damit es gerichtlich dagegen vorgehen kann.

Da die Beteiligung von Pergan an der Zuwiderhandlung im verfügenden Teil der Peroxid-Entscheidung nicht festgestellt worden war, war das Unternehmen nicht befugt, gegen diese Entscheidung Klage zu erheben, obwohl sie deren Gründe als unrichtig beanstandet hatte, soweit darin auf ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung hingewiesen wird. Eine solche Situation steht im Widerspruch zum Grundsatz der Unschuldsvermutung und missachtet das Berufsgeheimnis.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 72/07 des EuGH vom 12.10.2007

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