wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 23. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.07.2010
T-342/07 und T-411/07 -

EuGH: Kein Erwerb von Aer Lingus durch Ryanair

Zusammenschluss würde marktbeherrschenden Stellung führen und wirksamen Wettbewerb verhindern

Das Verbot des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair ist gültig. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und bestätigte zudem die Weigerung der Kommission, Ryanair aufzuerlegen, sich von ihrer Minderheitsbeteiligung an Aer Lingus zu trennen.

Nach der Privatisierung von Aer Lingus durch die irische Regierung im Jahr 2006 erwarb Ryanair eine Beteiligung von 19,16 % am Kapital dieser Gesellschaft. Am 23. Oktober 2006 gab Ryanair ein öffentliches Übernahmeangebot über das gesamte Kapital von Aer Lingus ab und meldete den geplanten Erwerb eine Woche später gemäß der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission an. Während der Laufzeit des öffentlichen Übernahmeangebots erwarb Ryanair weitere Aktien und hielt am 26. November 2006 25,17 % am Kapital von Aer Lingus.

Kommission erklärt Vorhaben des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair für nicht vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt

Am 27. Juni 2007 erließ die Kommission eine Entscheidung, mit der das Vorhaben des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde. Ryanair erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht (Rechtssache T-342/07). Nach der Entscheidung der Kommission erwarb Ryanair weitere Aktien, wodurch ihre Beteiligung am Kapital von Aer Lingus auf 29,3 % stieg.

Kommission hält sich nicht für befugt, Ryanair eine Aufgabe der Beteiligung an Aer Lingus aufzuerlegen

Sowohl während des Verfahrens, das zu der Verbotsentscheidung führte, als auch nach dem Erlass dieser Entscheidung ersuchte Aer Lingus die Kommission, Ryanair aufzugeben, sich von allen von ihr an Aer Lingus gehaltenen Aktien zu trennen. Die Kommission lehnte dies mit Entscheidung vom 11. Oktober 2007 ab und wies darauf hin, dass sie im Rahmen der Fusionskontrollverordnung nicht dazu befugt sei, Ryanair aufzugeben, sich von ihrer Beteiligung zu trennen, obwohl der geplante Erwerb nicht durchgeführt worden sei und Ryanair nur eine Minderheitsbeteiligung halte, die ihr weder de jure noch de facto die Ausübung einer Kontrolle über Aer Lingus ermögliche. Aer Lingus erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht (Rechtssache T-411/07). Mit Beschluss vom 18. März 2008 wies der Präsident des Gerichts den parallel dazu gestellten Antrag von Aer Lingus auf Erlass einstweiliger Anordnungen ab, mit denen Ryanair an der Ausübung ihrer Stimmrechte gehindert werden sollte.

Mit seinen Urteilen bestätigt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die beiden Entscheidungen der Kommission.

Durchführung des Zusammenschlusses mit Gemeinsamen Markt unvereinbar

In Bezug auf die Verbotsentscheidung stellt das Gericht fest, dass sich mit keinem der von Ryanair vorgetragenen Argumente die von der Kommission in dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen in Frage stellen lassen, wonach ein wirksamer Wettbewerb durch die Durchführung des Zusammenschlusses infolge der Begründung einer beherrschenden Stellung auf mehreren Märkten ab oder nach Dublin, Cork und Shannon erheblich behindert würde. Die entsprechenden beherrschenden Stellungen wären Monopolstellungen oder sehr bedeutende Stellungen und reichen als solche aus, um die Schlussfolgerung der Kommission zu bestätigen, dass die Durchführung des Zusammenschlusses für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden muss.

Keine Argument seitens Ryanair, die zur Beseitigung einer Behinderung des Wettbewerbs führen könnten

Außerdem hat Ryanair keine Argumente vorgetragen, mit denen sich die Bewertung der Kommission in Frage stellen ließe, wonach die sich aus dem Zusammenschluss ergebenden Behinderungen für den Wettbewerb mit den im Verwaltungsverfahren – teilweise sehr spät – angebotenen Verpflichtungen nicht in tragfähiger und dauerhafter Weise beseitigt werden könnten.

Erwerb einer Beteiligung verleiht Ryanair als solche keine Kontrolle über Gesellschaft

In Bezug auf die Entscheidung, mit der es abgelehnt wurde, Ryanair aufzuerlegen, sich von ihrer Beteiligung zu trennen, stellt das Gericht fest, dass der Erwerb einer Beteiligung, die als solche keine Kontrolle über eine Gesellschaft verleiht – also die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des entsprechenden Unternehmens auszuüben – keinen bewirkten Zusammenschluss im Sinne der Fusionskontrollverordnung darstellt, der von dieser Verordnung erfasst würde. In Ermangelung der Übernahme einer tatsächlichen Kontrolle über Aer Lingus durch Ryanair kann deren Beteiligung keinem bereits bewirkten Zusammenschluss gleichgestellt werden, der die Kommission zum Handeln berechtigte. Unter diesen Umständen kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Kommission ihre Entscheidung, Ryanair nicht aufzugeben, sich von ihrer Beteiligung an Aer Lingus zu trennen, rechtlich hinreichend begründet hat.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2010
Quelle: ra-online, EuGH

Aktuelle Urteile aus dem EU-Recht | Luftverkehrsrecht | Wettbewerbsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Aktien | Fusion | Monopolstellung | Wettbewerber

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9901 Dokument-Nr. 9901

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9901

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?