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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 26.07.2017
- C-670/16 -
Asylbewerber dürfen nach durch den Staat versäumter Frist Überstellungsbescheinigung anfechten
Fristbeginn vor der Stellung eines „förmlichen“ Asylantrags ab Zugang des Bestätigungsschriftstückes an zuständige Behörde
Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat infolge des Ablaufs der Frist von drei Monaten, binnen deren er einen anderen Mitgliedstaat um Aufnahme des Asylbewerbers ersuchen kann, für die Prüfung des Asylantrags zuständig geworden ist. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.
Im hier vorliegenden Fall suchte ein eritreischer Staatsangehöriger am 14. September 2015 in München bei einer Behörde des Freistaats Bayern nach Asyl. Die Behörde stellte ihm am selben Tag eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender aus. Spätestens am 14. Januar 2016 erhielt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – das mit der Durchführung der Verpflichtungen betraut ist, die sich aus der
Illegale Einreise vermutlich bereits über Italien erfolgt
Eine Abfrage des Eurodac-Systems ergab jedoch, dass in Italien bereits die
Asylsuchender widerspricht Überstellung nach Italien mit Verweis auf Drei-Monats-Regelung nach Dublin-III-Verordnung
Das Bundesamt lehnte daher den
Fristberufung auch bei Aufnahmebereitschaft des ersuchten Mitgliedstaates
Der Gerichtshof teilt in seiner Entscheidung mit, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene
Dublin-III-Verordnung sieht auch Verfahrensbeteiligung von Asylbewerber vor
Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass sich der Unionsgesetzgeber im Rahmen der
Wirksamer Aufnahmegesuch nach Fristablauf nicht möglich
Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass es nicht möglich ist, ein Aufnahmegesuch mehr als drei Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz wirksam zu unterbreiten. Die in der
Definition des Antrags auf internationalen Schutz
Drittens gibt der Gerichtshof folgende materielle Definition des Antrags auf internationalen Schutz (dessen Stellung die Dreimonatsfrist auslöst): Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn der mit der Durchführung der sich aus der
EuGH zu Voraussetzungen für wirksame Mitgliedstaatenbestimmung
Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wirksam einleiten zu können, muss die zuständige Behörde zuverlässig darüber informiert werden, dass ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes um internationalen Schutz ersucht hat. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das zu diesem Zweck erstellte Schriftstück eine ganz bestimmte Form hat oder zusätzliche, für die Anwendung der in der
Bemängelung an Wirksamkeit des Schriftstückes führt zu Einschränkung der Effektivität
Die Effektivität einiger wichtiger Garantien für Personen, die internationalen Schutz beantragen, würde eingeschränkt, wenn der Erhalt eines Schriftstücks wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender durch die zuständige Behörde (hier das Bundesamt) nicht ausreichen würde, um die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zu manifestieren. Zudem wäre eine solche Lösung geeignet, das Dublin-System erheblich zu beeinträchtigen, weil der besondere Status des ersten Mitgliedstaats, in dem ein
Übermittlung der wichtigsten Informationen als Übermittlung des Originals anzusehen
Zudem ist die Übermittlung der wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen an die zuständige Behörde als Übermittlung des Originals oder einer Kopie des Schriftstücks an diese Behörde anzusehen. Sie genügt daher als Beweis dafür, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt gilt.
1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union. ra-online
- Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 22.12.2016
[Aktenzeichen: 10 K 5476/16]
- Dublin-III-Verordnung: Keine Ausnahmen im EU-Asylrecht
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 26.07.2017
[Aktenzeichen: C-490/16 und C-646/16]) - Dublin-Verordnung: Deutschland muss Asylverfahren durchführen
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2015
[Aktenzeichen: 13 A 2159/14.A und 13 A 800/15.A])
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Dokument-Nr. 24618
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